Symbolbild

Angeklagter scheitert mit Versuch, sein Strafverfahren zurückzuweisen

Ein Angeklagter wollte sein Strafverfahren an die Staatsanwaltschaft zurückschicken lassen. Die Richter traten auf seine Eingabe nicht ein.

Publikationsdatum: 27. Oktober 2026

Die Staatsanwaltschaft hatte im März 2025 beim Kreisgericht Wil Anklage gegen einen Mann erhoben – wegen mehrfacher Geldwäscherei, Urkundenfälschung und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Das Gericht wies die Anklage zunächst zurück, damit die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt um den Vorwurf der Veruntreuung ergänzen konnte. Im Dezember 2025 reichte die Staatsanwaltschaft eine erweiterte Anklageschrift ein.

Der Angeklagte beantragte daraufhin, das Verfahren erneut an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Er argumentierte, es sei keine abschliessende Befragung durchgeführt worden, der Vorwurf der Veruntreuung sei bereits rechtskräftig eingestellt worden und ein Teil der angeklagten Taten sei verjährt. Das Kreisgericht lehnte diesen Antrag ab und setzte der Verteidigung stattdessen eine Frist zur Einreichung von Beweisanträgen. Eine kantonale Beschwerdeinstanz trat auf die dagegen erhobene Beschwerde des Angeklagten nicht ein.

Vor Bundesgericht rügte der Angeklagte unter anderem, seine Verteidigungs- und Mitwirkungsrechte seien verletzt worden. Die Richter in Lausanne stellten jedoch fest, dass seine Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte. Konkret hätte er darlegen müssen, weshalb ihm durch den Entscheid des Kreisgerichts ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht – also ein Schaden, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr beheben lässt. Diesen Nachweis erbrachte er nicht hinreichend. Insbesondere zeigte er nicht auf, weshalb das Gericht allfällige fehlende Beweiserhebungen nicht selbst nachholen könnte.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch des Angeklagten um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen – wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Der Angeklagte muss Gerichtskosten von 1'200 Franken bezahlen. Das Strafverfahren gegen ihn wird nun vor dem Kreisgericht Wil weitergeführt.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_630/2026

Zurück zur Hauptseite