Als der Vater eines heute 16-jährigen Jugendlichen im Jahr 2026 starb, musste dessen Nachlass geregelt werden. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt entschied, für den Minderjährigen einen Beistand einzusetzen. Dieser soll die Interessen des Jugendlichen bei der Nachlassregelung vertreten. Der Grund: Die Mutter des Jugendlichen, die das Sorgerecht innehat, befindet sich in einem Interessenkonflikt – sie ist gleichzeitig selbst am Nachlass beteiligt.
Die Mutter wehrte sich im Namen ihres Sohnes gegen diese Anordnung und gelangte ans Appellationsgericht Basel-Stadt. Dort wurde das Verfahren jedoch eingestellt, weil ein geforderter Kostenvorschuss von 800 Franken zu spät bezahlt worden war. Daraufhin zog die Mutter den Fall ans Bundesgericht weiter – diesmal ohne Anwalt, sondern in eigener Person als Vertreterin ihres Sohnes.
Vor Bundesgericht machte der Jugendliche – vertreten durch seine Mutter – geltend, dass ihm das Versäumnis seines Anwalts nicht angelastet werden dürfe, da er als Kind nicht handlungsfähig sei. Zudem sei die Verspätung der Zahlung nur zwei Tage gewesen, weshalb das Beharren auf die Frist übertrieben formalistisch sei. Das Bundesgericht liess diese Argumente nicht gelten: Der Jugendliche habe nicht ausreichend erklärt, warum ihm das Versäumnis seines Anwalts nicht zugerechnet werden könne. Ausserdem sei der Mutter die entsprechende Zahlungsaufforderung ebenfalls zugestellt worden. Falls eine Wiederherstellung der versäumten Frist angestrebt werde, müsse man sich dafür an das Appellationsgericht wenden.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein, da sie keine ausreichende Begründung enthielt. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet. Der eingesetzte Beistand bleibt damit vorerst im Amt und wird die Interessen des Jugendlichen bei der Regelung des väterlichen Nachlasses wahren.