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Patient erhält keine Prozesskostenbefreiung für Klage gegen Spital

Ein Mann wollte Patientenunterlagen vom Universitätsspital Basel sichern lassen. Die Gerichte verweigerten ihm die kostenlose Rechtspflege – zu Recht, wie die Richter bestätigten.

Publikationsdatum: 27. Oktober 2026

Im August 2026 stellte ein Mann beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Gesuch, um Patientenunterlagen beim Universitätsspital Basel vorsorglich sichern und herausgeben zu lassen. Das Zivilgericht lehnte sein Gesuch um kostenlose Rechtspflege ab, weil es das Anliegen als aussichtslos beurteilte. Zudem forderte es ihn auf, einen Kostenvorschuss von 500 Franken zu leisten.

Der Mann wandte sich daraufhin ans Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und beschwerte sich, das Zivilgericht habe seinen Fall zu lange liegen lassen. Auch dort beantragte er, das Verfahren solle für ihn kostenlos sein. Das Appellationsgericht wies dieses Gesuch ebenfalls ab – mit der Begründung, die Beschwerde wegen angeblicher Verfahrensverzögerung habe keine ernsthaften Erfolgsaussichten. Das Zivilgericht hatte seinen Antrag nämlich bereits behandelt und erklärt, weshalb es für die beantragten Massnahmen nicht zuständig sei. Mit dieser Begründung setzte sich der Mann in seiner Eingabe jedoch gar nicht auseinander.

Gegen den Entscheid des Appellationsgerichts gelangte der Mann ans Bundesgericht. Dort rügte er, das Appellationsgericht habe nicht ausreichend erklärt, warum es seine Beschwerde für aussichtslos halte – was seinem Recht auf rechtliches Gehör widerspreche. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, dass der Mann selbst keine genügende Begründung für seine Eingabe geliefert hatte und sich mit den Erwägungen des Appellationsgerichts nicht inhaltlich auseinandergesetzt hatte.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde deshalb gar nicht erst ein. Auch das Gesuch um kostenlose Rechtspflege vor Bundesgericht wurde abgelehnt, da die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Mann muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 5A_1026/2026

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