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Patient bekommt keine Prozesskostenhilfe für Streit um Krankenakten

Ein Patient wollte vom Universitätsspital Basel seine Krankenunterlagen herausverlangen. Die Gerichte verweigerten ihm die kostenlose Rechtshilfe – er muss die Verfahrenskosten selbst tragen.

Publikationsdatum: 27. Oktober 2026

Ein Patient wandte sich im August 2026 an das Zivilgericht Basel-Stadt und verlangte, dass das Universitätsspital Basel seine Patientenunterlagen sichert und herausgibt. Gleichzeitig beantragte er, das Verfahren auf Kosten des Staates führen zu dürfen, weil er die Kosten nicht selbst aufbringen könne. Das Zivilgericht lehnte diesen Antrag ab: Das Begehren sei von vornherein aussichtslos, weil das Verhältnis zwischen Spital und Patient öffentlich-rechtlicher Natur sei – und damit nicht in die Zuständigkeit des Zivilgerichts falle.

Trotz dieser Abweisung stellte der Patient wenige Wochen später erneut einen gleichlautenden Antrag auf Kostenhilfe beim selben Gericht. Das Zivilgericht trat darauf nicht ein, da es den Fall bereits entschieden hatte. Der Patient zog daraufhin ans Appellationsgericht Basel-Stadt weiter. Auch dort beantragte er, das Verfahren kostenlos führen zu dürfen. Das Appellationsgericht verweigerte ihm dies ebenfalls mit der Begründung, seine Beschwerde habe keine ernsthaften Erfolgsaussichten: Er habe in seinem neuen Gesuch keine neuen Argumente vorgebracht und sich nicht mit der ursprünglichen Begründung der Abweisung auseinandergesetzt.

Gegen diese Entscheidung gelangte der Patient ans Bundesgericht. Er warf dem Appellationsgericht vor, seine Ablehnung nicht ausreichend begründet zu haben. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Der Patient habe sich seinerseits nicht mit den Erwägungen des Appellationsgerichts auseinandergesetzt, sondern lediglich pauschal eine Verletzung des rechtlichen Gehörs behauptet. Eine solche Rüge reiche nicht aus – die Beschwerde enthalte offensichtlich keine hinreichende Begründung.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Zudem wies es auch den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ab, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Der Patient muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst bezahlen.

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Urteilsnummer: 5A_1027/2026

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