Im Zentrum des Streits stand die Frage, ob drei Aktionärsgesellschaften berechtigt waren, bei Gericht die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung einer Thurgauer Gesellschaft zu verlangen. Ziel war es, das bisherige Verwaltungsratsmitglied abzuwählen und durch eine andere Person zu ersetzen. Die betroffene Gesellschaft wehrte sich gegen dieses Begehren durch alle Instanzen.
Ein zentraler Streitpunkt war, ob der Vertreter der drei Aktionärsgesellschaften überhaupt befugt war, im Namen dieser Gesellschaften vor Gericht aufzutreten. Das Obergericht des Kantons Thurgau bejahte dies: Der betreffende Verwaltungsrat war im Handelsregister eingetragen, was seine Vertretungsmacht rechtlich absichert. Solange ein Eintrag im Handelsregister nicht gerichtlich aufgehoben wird, darf die eingetragene Person die Gesellschaft nach aussen vertreten – auch wenn die Rechtmässigkeit seiner Wahl separat angefochten wird.
Die Thurgauer Gesellschaft versuchte ausserdem, das Verfahren zu verzögern, indem sie beantragte, den Ausgang anderer laufender Klagen abzuwarten. Die Gerichte lehnten dies ab: Verfahren zur Behebung von Organisationsmängeln in einer Gesellschaft sind gesetzlich dem beschleunigten summarischen Verfahren zugewiesen. Eine Verzögerung würde diesem Beschleunigungsgebot widersprechen. Zudem bestand nach Ansicht der Richter zeitliche Dringlichkeit, weil die Gesellschaft jahrelang keine Steuererklärungen eingereicht hatte und ihr der Konkurs drohte.
Schliesslich bestritt die Gesellschaft auch die Kostenverteilung: Da die Aktionärsgesellschaften nur mit ihrem Eventualantrag durchgedrungen seien, dürften ihr nicht sämtliche Verfahrenskosten auferlegt werden. Das Gericht wies auch dieses Argument zurück. Haupt- und Eventualbegehren hätten dasselbe Ziel verfolgt – den Wechsel im Verwaltungsrat –, und dieses Ziel sei erreicht worden. Entsprechend trägt die unterlegene Gesellschaft die gesamten Verfahrenskosten von 4'000 Franken sowie eine Parteientschädigung von 5'000 Franken.