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Frau scheitert mit Befangenheitsantrag gegen Scheidungsrichter

Eine Frau wollte den Richter ihres Scheidungsverfahrens wegen Befangenheit ablehnen. Die Bundesrichter bestätigen, dass ihr Antrag beim falschen Gericht eingereicht wurde.

Publikationsdatum: 28. Oktober 2026

Im Juli 2025 war am Bezirksgericht Hochdorf ein Scheidungsverfahren hängig. Noch bevor das Verfahren abgeschlossen war, starb der Ehemann der Frau. Der zuständige Richter schrieb das Verfahren daraufhin im August 2025 als erledigt ab – zunächst ohne schriftliche Begründung. Kurz darauf stellte die Frau Anträge, den Richter und die Gerichtsschreiberin wegen Befangenheit aus dem Verfahren auszuschliessen.

Das Bezirksgericht trat auf diese Anträge nicht ein, weil es sich nach dem Abschreibungsentscheid für nicht mehr zuständig hielt. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte diese Einschätzung: Sobald ein Gericht einen anfechtbaren Entscheid erlassen hat, verliert es seine Zuständigkeit für das betreffende Verfahren – auch für Befangenheitsanträge. Die Frau hätte ihre Einwände gegen den Richter im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Abschreibungsentscheid geltend machen müssen.

Vor Bundesgericht machte die Frau geltend, der Abschreibungsentscheid sei ihr gar nie wirksam zugestellt worden und daher nicht gültig. Sie argumentierte unter anderem, dass nicht alle Erben ihres verstorbenen Mannes den Entscheid erhalten hätten. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Eine Partei kann vor Bundesgericht keine Rechte für Dritte geltend machen. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass die Rechtsmittelfrist gegen den Abschreibungsentscheid erst mit der schriftlichen Begründung zu laufen beginnt – die Erben erleiden also keinen Rechtsnachteil.

Auch den Vorwurf, der Abschreibungsentscheid sei wegen verschiedener Verfahrensfehler nichtig, liess das Bundesgericht nicht gelten. Die von der Frau gerügten Mängel – etwa fehlende Abklärungen zur Urteilsfähigkeit des Ehemannes oder unrichtige Angaben im Scheidungsbegehren – seien keine offensichtlichen Nichtigkeitsgründe. Sie könnten nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg geprüft werden. Die Frau muss die Gerichtskosten von 2000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 5A_663/2026

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