Symbolbild

Beschuldigter muss erkennungsdienstliche Erfassung dulden

Ein Beschuldigter wehrte sich gegen seine erkennungsdienstliche Erfassung im Rahmen einer Sachbeschädigungsuntersuchung. Die Richter traten auf seine Eingabe nicht ein.

Publikationsdatum: 28. Oktober 2026

Die Staatsanwaltschaft Graubünden ermittelt gegen einen Mann wegen Sachbeschädigung. Im Februar 2026 ordnete sie an, ihn erkennungsdienstlich zu erfassen – also etwa Fingerabdrücke und Fotos zu erheben – und zusätzlich einen Wangenschleimhautabstrich für eine DNA-Analyse zu entnehmen. Der Beschuldigte wehrte sich dagegen vor dem Bündner Obergericht.

Das Obergericht erledigte den Fall teilweise: Weil die Staatsanwaltschaft die Anordnung des DNA-Abstrichs zwischenzeitlich selbst zurückgezogen hatte, war dieser Punkt hinfällig. Die erkennungsdienstliche Erfassung hingegen bestätigte das Obergericht im Juli 2026. Der Beschuldigte zog den Fall daraufhin ans Bundesgericht weiter und verlangte, dass die Anordnung aufgehoben werde. Er argumentierte unter anderem, dass die Videoüberwachung, auf die sich der Tatverdacht stütze, rechtswidrig gewesen sei.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe gar nicht erst ein. Der Grund: Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung handelt es sich um einen sogenannten Zwischenentscheid – also eine Massnahme, die während eines laufenden Verfahrens getroffen wird und dieses nicht abschliesst. Solche Entscheide können beim Bundesgericht nur unter engen Voraussetzungen angefochten werden, etwa wenn der Betroffene einen schwerwiegenden und nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleidet. Der Beschuldigte legte jedoch nicht dar, weshalb diese Voraussetzungen in seinem Fall erfüllt sein sollen – und ein solcher Nachteil war auch nicht offensichtlich erkennbar.

Zusätzlich bemängelte das Bundesgericht, dass die Eingabe inhaltlich ungenügend begründet war. Der Beschuldigte habe lediglich seine eigene Sicht auf die Beweise wiederholt, ohne aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht das Recht verletzt haben soll. Er muss die Verfahrenskosten von 500 Franken selbst tragen. Sein Gesuch, von den Kosten befreit zu werden, wurde abgelehnt, da seine Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_1104/2026

Zurück zur Hauptseite