Der Kanton Genf verabschiedete 2022 ein neues Abfallgesetz. Darin wurde unter anderem festgelegt, dass alle brennbaren Abfälle – also nicht nur Haushaltsabfälle, sondern auch jene aus Industrie und Gewerbe – zwingend in der kantonalen Kehrichtverwertungsanlage «Les Cheneviers» behandelt werden müssen. Ausserdem regelte das Gesetz, wie die Kosten der Abfallentsorgung finanziert werden sollen: Die Gemeinden übernehmen die Kosten für Haushaltsabfälle, und ein kantonaler Fonds soll unter anderem den Betrieb von Sammelstellen und die Behandlung bestimmter Sonderabfälle finanzieren.
Der Bundesrat prüfte das Gesetz – wie es das Bundesumweltschutzgesetz vorschreibt – und verweigerte die Genehmigung für drei Artikel. Erstens lehnte er die Pflicht ab, alle brennbaren Abfälle in die Anlage «Les Cheneviers» zu liefern, weil er dies als ungerechtfertigtes kantonales Monopol wertete. Zweitens beanstandete er die Finanzierungsregeln: Die vollständige Übernahme der Entsorgungskosten durch die Gemeinden sowie die Fondsbeiträge für Sammelstellen und Sonderabfälle verstiessen aus seiner Sicht gegen das Verursacherprinzip – also den Grundsatz, dass wer Abfall produziert, auch für dessen Entsorgung zahlen soll.
Genf zog den Fall ans Bundesgericht und machte geltend, der Bund habe seine Kompetenzen überschritten. Das Gericht musste zunächst eine grundsätzliche Frage klären: Kann ein Kanton überhaupt gegen einen Genehmigungsentscheid des Bundesrats vor Bundesgericht gelangen? Die Richter bejahten dies – ein Kanton darf sich gegen einen solchen Entscheid wehren, wenn er einen Kompetenzkonflikt mit dem Bund geltend macht.
In der Sache selbst entschied das Bundesgericht differenziert: Die Pflicht, alle brennbaren Abfälle nach «Les Cheneviers» zu liefern, bleibt abgelehnt – der Bund war hier zuständig, und Genf konnte nicht ausreichend belegen, dass ein solches Monopol notwendig ist. Anders bei den Finanzierungsregeln: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Bund für diese Bestimmungen gar keine Genehmigungskompetenz hat. Das Bundesumweltschutzgesetz listet zwar viele Bereiche auf, in denen kantonale Ausführungsbestimmungen genehmigungspflichtig sind – die Finanzierung der Abfallentsorgung gehört aber bewusst nicht dazu. Den Kantonen soll in diesem Bereich ein weiter Ermessensspielraum bleiben. Die entsprechenden Artikel des Genfer Abfallgesetzes gelten damit ohne Bundesgenehmigung.