Ein Mann, der die Berufsprüfung zum Fahrlehrer ablegen wollte, bestand im März 2024 den zweiten von drei möglichen Versuchen nicht. Die zuständige Qualitätssicherungskommission des Fahrlehrerverbandes teilte ihm das negative Ergebnis mit. Daraufhin wehrte er sich gegen den Entscheid und machte geltend, seine Leistungen seien zu schlecht bewertet worden und es hätten Verfahrensfehler vorgelegen. Er verlangte unter anderem die direkte Ausstellung des eidgenössischen Fachausweises – also den Ausweis, ohne die Prüfung nochmals ablegen zu müssen.
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) und anschliessend das Bundesverwaltungsgericht lehnten seine Einwände ab. Der Kandidat zog den Fall weiter ans höchste Gericht. Dort beschränkte er sich auf verfahrensrechtliche Rügen: Er beanstandete unter anderem die Befangenheit von Prüfungsexperten, eine unangemessene Intervention einer Expertin, Lärmstörungen während der Theorieprüfung sowie technische Probleme. Ausserdem rügte er, ihm sei das Recht auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen verweigert worden.
Die Richter hielten fest, dass selbst wenn die gerügten Verfahrensfehler tatsächlich vorgelegen hätten, dies nicht zur direkten Ausstellung des Fachausweises führen könnte. Höchstens hätte der Kandidat den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen dürfen. Sein Hauptbegehren war damit von vornherein nicht haltbar. Auch die übrigen Rügen überzeugten nicht: Die Vorinstanz hatte die Frage der Akteneinsicht ausführlich geprüft und keine Verletzung festgestellt. Der Kandidat setzte sich mit dieser Begründung nicht auseinander und beschränkte sich auf die blosse Behauptung, die Beurteilung sei falsch.
Das Gericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab. Der Kandidat muss die Verfahrenskosten von 2000 Franken selbst tragen. Ob er einen dritten und letzten Prüfungsversuch unternehmen wird, bleibt ihm überlassen.