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Geschäftsführer bleibt wegen Covid-Kreditbetrugs verurteilt

Ein Geschäftsführer hatte für zwei Firmen Covid-Kredite mit falschen Lohn- und Umsatzzahlen erschlichen. Die Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfälschung bleibt bestehen.

Publikationsdatum: 28. Oktober 2026

Ein Mann, der als Gesellschafter und Geschäftsführer zweier GmbHs tätig war, beantragte im Frühling 2020 Covid-19-Überbrückungskredite für beide Unternehmen. In den Antragsformularen gab er Nettolohnsummen von 100'000 bzw. 90'000 Franken und Umsätze von 300'000 bzw. 270'000 Franken an. Tatsächlich hatten die Firmen zu diesem Zeitpunkt keine Angestellten, zahlten keine Löhne und erzielten kaum Umsatz. So erhielt er Kredite von 30'000 und 27'000 Franken, die ihm ohne Überprüfung der Angaben ausbezahlt wurden.

Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte ihn wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe. Das Zürcher Obergericht bestätigte dieses Urteil. Der Verurteilte zog den Fall weiter und machte geltend, die Lohn- und Umsatzangaben seien lediglich Schätzungen gewesen und er habe die Formulare unterzeichnet, ohne sie gelesen zu haben. Zudem habe er stets damit gerechnet, dass die Bank die Angaben überprüfen würde.

Die Richter liessen diese Argumente nicht gelten. Die eigenen früheren Aussagen des Verurteilten – er habe niemanden beschäftigt und keinen Lohn bezahlt – sowie die Kontoauszüge widerlegten die behaupteten Schätzungsgrundlagen klar. Wer keinerlei Angestellte hat und kaum Umsatz erzielt, kann keine sachlich begründete Schätzung von 100'000 Franken Lohnsumme vornehmen. Auch die Behauptung, er habe mit einer Überprüfung gerechnet, sei unglaubhaft: Die vereinfachte Kreditvergabe ohne Prüfung war öffentlich bekannt, und spätestens nach dem ersten problemlos ausbezahlten Kredit hätte er gewusst, dass keine Kontrolle stattfindet.

Zur Frage der Urkundenfälschung hielten die Richter fest, dass auch Angaben, die formal als Schätzungen deklariert werden, eine strafbare Falschbeurkundung darstellen können – nämlich dann, wenn sie frei erfunden sind und mit der wirtschaftlichen Realität nichts gemein haben. Der Einwand, er habe nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt, weil allein die Geschäftsführer der Firmen profitiert hätten, scheiterte ebenfalls: Beim Betrug genügt es, wenn der Täter die Bereicherung eines Dritten anstrebt. Die Verurteilung wurde in allen Punkten bestätigt, und der Verurteilte muss die Gerichtskosten von 3'000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 7B_778/2025

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