Ein 1959 geborener Mann war von 2015 bis 2018 bei einem Unternehmen angestellt und bei der Columna Sammelstiftung Group Invest berufsvorsorgeversichert. Nach seinem Austritt überwies die Pensionskasse seine Freizügigkeitsleistung von rund 75'000 Franken korrekt auf sein Freizügigkeitskonto. Rund sieben Monate später, im Januar 2019, überwies die Columna denselben Betrag irrtümlich ein zweites Mal. Der Mann liess das Freizügigkeitskonto kurz darauf auflösen und das gesamte Guthaben von rund 150'000 Franken auf ein Bankkonto überweisen.
Erst im September 2022 forderte die Pensionskasse den irrtümlich überwiesenen Betrag von 75'130 Franken zurück. Da der Mann nicht zahlte, leitete die Columna im November 2022 ein Betreibungsverfahren gegen ihn ein. Der Mann wehrte sich dagegen und bestritt die Rückzahlungspflicht. Die Pensionskasse klagte daraufhin beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, das den Mann zur Rückzahlung des vollen Betrags zuzüglich Verzugszins verpflichtete.
Vor Bundesgericht machte der Mann geltend, die Pensionskasse habe die gesetzlichen Fristen für die Rückforderung nicht eingehalten. Er argumentierte, dass eine Frist nur durch eine Klage vor Gericht gewahrt werden könne, nicht aber durch die blosse Einleitung einer Betreibung. Das Bundesgericht folgte dieser Ansicht nicht. Es bestätigte, dass auch die Einleitung eines Betreibungsverfahrens ausreicht, um die Rückforderungsfrist zu wahren. Die Pensionskasse hatte die Betreibung im November 2022 rechtzeitig eingeleitet – sowohl die relative Frist von drei Jahren als auch die absolute Frist von fünf Jahren seit der Fehlüberweisung waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen.
Zudem prüfte das Gericht, ob dem Mann die Rückzahlung erlassen werden könnte, weil er das Geld gutgläubig verbraucht haben könnte. Dies verneinte es: Der Mann habe nicht gutgläubig gehandelt. Er muss den Betrag von 75'130 Franken samt Verzugszins zurückzahlen und trägt die Gerichtskosten von 4'500 Franken.