Am 13. April 2025 fand in der Genfer Gemeinde Vernier der zweite Wahlgang für den Conseil administratif statt. Dabei wurden drei Kandidaten gewählt. Ein Bürger der Gemeinde focht das Ergebnis an und verlangte, dass der Wahlgang wiederholt werde. Er machte mehrere Unregelmässigkeiten geltend: Das Stimmrechtsmaterial sei zu spät zugestellt worden, es fehle an Nachvollziehbarkeit bei der Stimmabgabe, und kommunale Veranstaltungen hätten die amtierenden Kandidaten unzulässig begünstigt.
Das Genfer Kantonsgericht wies die Klage ab. Der Bürger zog daraufhin ans Bundesgericht – zunächst mit Erfolg: Im Februar 2026 hiess das Bundesgericht eine frühere Beschwerde aus formellen Gründen gut und wies die Sache zurück, damit das Kantonsgericht eine nachgereichte Stellungnahme des Klägers berücksichtigt. Das Kantonsgericht bestätigte im Mai 2026 seinen Entscheid jedoch erneut.
In seiner neuen Beschwerde ans Bundesgericht rügte der Bürger unter anderem, die Post habe keine lückenlose Zustellung des Abstimmungsmaterials belegen können. Die Richter hielten dem entgegen, dass die Post detailliert erklärt hatte, die Unterlagen seien spätestens am 7. April 2025 – und damit rechtzeitig – verteilt worden. Auch die Befürchtung von Doppelstimmen wies das Gericht ab: Die bestehenden Kontrollmechanismen an den Wahllokalen seien ausreichend. Zudem habe der Kläger seine Vorwürfe bezüglich kommunaler Veranstaltungen und verdächtiger Presseberichte nicht hinreichend begründet.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil der Kläger die rechtlichen Anforderungen an eine Begründung nicht erfüllte: Er habe die Argumentation des Kantonsgerichts nicht widerlegt, sondern lediglich seine eigene Einschätzung dagegen gestellt. Die Gerichtskosten von 1000 Franken gehen zu seinen Lasten.