Ein türkischer Staatsangehöriger hatte vom Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erhalten – allerdings unter einer falschen Identität. Im Juli 2025 zeigte er sich selbst bei der Polizei in Winterthur an. Daraufhin wurde er wegen Urkundenfälschung, Täuschung der Behörden und weiterer Vergehen zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30 Franken verurteilt, die Strafe wurde auf Bewährung ausgesetzt. Die Aufenthaltsbewilligung wurde widerrufen, und das Staatssekretariat für Migration verhängte ein bis 2028 dauerndes Einreiseverbot gegen ihn.
Parallel dazu beantragten der Türke und seine Schweizer Verlobte beim Migrationsamt des Kantons Thurgau eine kurzfristige Aufenthaltsbewilligung, damit er in der Schweiz heiraten könne. Sie verlangten zudem, dass er während des laufenden Verfahrens in der Schweiz bleiben dürfe. Das Migrationsamt und später auch das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau lehnten dies ab. Das Thurgauer Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheide im März 2026.
Das Paar gelangte ans Bundesgericht und machte geltend, die Verweigerung des Aufenthalts während des Verfahrens verletze ihr Recht auf Ehe sowie ihr Recht auf Familienleben gemäss Bundesverfassung und Europäischer Menschenrechtskonvention. Das Bundesgericht wies die Klage ab. Es hielt fest, dass die frühere Täuschung über die Identität ein möglicher Widerrufsgrund sei und daher nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass dem Mann nach einer allfälligen Heirat eine Aufenthaltsbewilligung erteilt würde. Unter diesen Umständen sei es nicht offensichtlich, dass er nach der Heirat ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz hätte.
Das Bundesgericht betonte zudem, dass das Paar – da es kinderlos ist – die Beziehung vorläufig grenzüberschreitend weiterführen könne. Angesichts der Umstände hätten die beiden damit rechnen müssen, ihre Beziehung zumindest vorübergehend auf Distanz zu leben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen, da die Klage als aussichtslos galt. Die Verfahrenskosten von 500 Franken werden dem Paar gemeinsam auferlegt.