Ein 1964 geborener Italiener hatte beim Kanton Genf eine Aufenthaltsbewilligung beantragt. Das kantonale Migrationsamt lehnte das Gesuch im August 2024 ab und ordnete seine Ausreise an. Der Mann legte dagegen Rekurs ein, musste dafür aber einen Kostenvorschuss von 500 Franken leisten.
Da er zunächst um unentgeltliche Rechtspflege – also die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat – ersuchte, wurden die Zahlungsfristen vorübergehend ausgesetzt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde jedoch auf allen Stufen abgewiesen, zuletzt vom Bundesgericht im Mai 2025. Daraufhin setzte das Verwaltungsgericht eine neue Frist bis zum 18. Juni 2025 für den Kostenvorschuss.
Der Italiener bat schriftlich um eine Fristverlängerung bis zum 5. Juli 2025 – einem Samstag. Das Gericht antwortete nicht auf dieses Schreiben. Am Montag, dem 7. Juli 2025, stellte der Mann ein weiteres Verlängerungsgesuch. Noch am selben Tag erklärte das Verwaltungsgericht seinen Rekurs für ungültig, weil der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden war. Die Genfer Justizkammer bestätigte diesen Entscheid im Juni 2026.
Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Es hielt fest, dass der Italiener seit September 2024 über die Höhe des Kostenvorschusses informiert war und genügend Zeit gehabt hätte, den Betrag von 500 Franken bereitzustellen. Zudem hatte er faktisch eine Fristverlängerung bis zum 7. Juli 2025 erhalten, da das Gericht erst an diesem Tag entschied. Von übertriebenen Formalanforderungen könne keine Rede sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wurde ebenfalls abgelehnt; der Italiener muss die Gerichtskosten von 1000 Franken selbst tragen.