Drei Miteigentümerinnen einer Stockwerkeigentumsgemeinschaft im Wallis reichten im Dezember 2025 beim Bezirksgericht Siders je eine separate Klage gegen einen weiteren Stockwerkeigentümer ein. Sie verlangten, dass eine Eigentümerversammlung einberufen wird. Gleichzeitig beantragten sie, die drei Verfahren zusammenzulegen. Im März 2026 ordnete die zuständige Richterin die Zusammenlegung an und setzte dem Stockwerkeigentümer eine letzte Frist, um sich zu den Klagen zu äussern.
Der Stockwerkeigentümer wehrte sich gegen die Zusammenlegung der Verfahren und zog den Entscheid ans Walliser Kantonsgericht weiter. Dieses trat im Mai 2026 nicht auf seine Eingabe ein, weil er nicht dargelegt hatte, dass ihm durch die Zusammenlegung ein schwer wiedergutzumachender Nachteil entstehen würde – was nach dem Gesetz Voraussetzung für eine solche Anfechtung ist.
Daraufhin gelangte der Stockwerkeigentümer ans Bundesgericht. Er argumentierte, er hätte seinen Einwand – nämlich dass die Richterin entschieden habe, bevor seine Frist zur Stellungnahme abgelaufen war – bereits vor dem Kantonsgericht vorbringen dürfen, ohne einen schwer reparierbaren Nachteil nachweisen zu müssen. Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück. Die sogenannte «Star-Praxis», auf die sich der Stockwerkeigentümer berief, gilt nur für die Frage der Beschwerdeberechtigung, nicht aber für die Frage des schwer reparierbaren Nachteils. Wer lediglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, kann diese grundsätzlich noch im Rahmen eines späteren Rechtsmittels gegen den Endentscheid vorbringen.
Das Bundesgericht bestätigte damit den Entscheid des Kantonsgerichts und auferlegte dem Stockwerkeigentümer die Verfahrenskosten von 2000 Franken.