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Hauseigentümer darf Baubewilligung in Meggen doch noch anfechten

Ein Nachbar wollte eine Baubewilligung anfechten – das Kantonsgericht trat nicht darauf ein. Die obersten Richter hoben diesen Entscheid auf.

Publikationsdatum: 28. Oktober 2026

Ein Grundstückseigentümer in Meggen (LU) wehrte sich gegen eine Änderung der Baubewilligung für das Einfamilienhaus seiner Nachbarn. Die Gemeinde hatte 2021 eine sogenannte Bauabänderungsbewilligung erteilt – sie erlaubte die Erstellung eines Hohlraums im Keller –, ohne die Anwohner darüber zu informieren. Der Nachbar bemerkte nach der Fertigstellung des Baus Abweichungen gegenüber dem ursprünglich bewilligten Projekt und versuchte in der Folge, die nötigen Unterlagen bei der Gemeinde zu beschaffen.

Im September 2024 erhob der Nachbar beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde gegen die Bauabänderungsbewilligung vom September 2021 und verlangte deren Aufhebung. Das Kantonsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein: Es ging davon aus, der Nachbar habe bereits am 5. Juli 2024 Kenntnis von der Bewilligung erhalten und die 20-tägige Beschwerdefrist damit nicht eingehalten. Ausserdem habe er nach diesem Datum zu lange zugewartet, bevor er einen Anwalt beigezogen habe.

Das Bundesgericht sah dies anders. Es stellte fest, dass nicht belegt ist, ob der Nachbar am 5. Juli 2024 tatsächlich Einsicht in die fragliche Bauabänderungsbewilligung erhalten hatte. Die Gemeinde konnte weder nachweisen, dass eine entsprechende E-Mail zugestellt worden war, noch dass dem Nachbar bei der Akteneinsicht alle relevanten Unterlagen vorgelegt wurden. Zudem habe das Kantonsgericht nicht berücksichtigt, dass zwei verschiedene Bauabänderungsverfahren mit unterschiedlichen Dossiernummern geführt worden waren, was die Situation für den Betroffenen unübersichtlich machte. Auch der Vorwurf, er habe zu lange gewartet, bevor er einen Anwalt mandatierte, liess das Bundesgericht nicht gelten: Der fragliche Zeitraum fiel in die Sommerferienzeit, in der die Kontaktaufnahme mit Behörden und Anwälten erfahrungsgemäss schwieriger ist.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur erneuten Beurteilung zurück. Das Kantonsgericht muss nun zunächst prüfen, ob der Nachbar überhaupt berechtigt ist, die Bewilligung anzufechten – sein Grundstück liegt auf der gegenüberliegenden Strassenseite. Falls ja, wird es inhaltlich beurteilen müssen, ob die Bauabänderungsbewilligung aufzuheben ist.

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Urteilsnummer: 1C_717/2025

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