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Wegweisung aus Wohnung läuft ab – Verfahren wird eingestellt

Ein Mann wurde per Gewaltschutz aus der gemeinsamen Wohnung gewiesen. Da die Massnahmen inzwischen abgelaufen waren, schrieb das Gericht das Verfahren ab.

Publikationsdatum: 28. Oktober 2026

Die Stadtpolizei Zürich wies einen Mann im Juni 2026 für 14 Tage aus der gemeinsamen Wohnung, die er mit seiner Ehefrau und deren Sohn bewohnte. Grundlage war das Zürcher Gewaltschutzgesetz. Zusätzlich wurden Kontaktverbote gegenüber der Ehefrau und dem Kind sowie Betretverbote für bestimmte Zonen in Zürich angeordnet.

Auf Antrag der Ehefrau verlängerte das zuständige Gericht die Schutzmassnahmen nach einer Anhörung beider Parteien bis Ende September 2026. Der betroffene Mann zog diesen Entscheid ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weiter, das seine Eingabe im Juli 2026 abwies und ihm Gerichtskosten von 370 Franken auferlegte. Daraufhin gelangte er ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung der Schutzmassnahmen, hilfsweise deren Einschränkung.

Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die angeordneten Massnahmen bereits vor dem Urteilszeitpunkt – nämlich am 27. September 2026 – ausgelaufen waren. Damit hatte der Mann kein aktuelles Interesse mehr an einer gerichtlichen Überprüfung. Eine Ausnahme, bei der das Gericht trotzdem auf die Sache eingeht – etwa weil grundsätzliche Rechtsfragen von öffentlichem Interesse zu klären wären –, lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Das Verfahren wurde deshalb als gegenstandslos abgeschrieben.

Auch den Kostenentscheid der Vorinstanz konnte das Bundesgericht nicht überprüfen: Der Mann hatte keine eigenständigen Einwände gegen die Kostenauflage vorgebracht, sondern diese lediglich mit seiner Kritik am Hauptentscheid begründet. Da das Verfahren ohne Sachentscheid endete, verzichtete das Bundesgericht auf die Erhebung von Gerichtskosten. Das Gesuch des Mannes um Befreiung von den Verfahrenskosten erledigte sich damit von selbst.

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Urteilsnummer: 1C_428/2026

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