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Ehepaar scheitert mit Steuerbeschwerde wegen mangelhafter Begründung

Ein Waadtländer Ehepaar wollte seine Steuerveranlagung 2022 anfechten. Die Richter traten auf die Eingabe nicht ein, weil die Begründung den Anforderungen nicht genügte.

Publikationsdatum: 28. Oktober 2026

Ein Ehepaar aus dem Kanton Waadt stritt mit der kantonalen Steuerverwaltung über seine Steuerveranlagung für das Jahr 2022. Die Behörde hatte dem Paar nach einem Einspracheverfahren teilweise recht gegeben und unter anderem einen Familienquotienten von 2,3 anerkannt – ein Faktor, der die Steuerlast bei Familien mit Kindern reduziert. Mit diesem Ergebnis gab sich das Ehepaar jedoch nicht zufrieden und zog den Fall weiter.

Das Waadtländer Kantonsgericht trat auf die Beschwerde des Ehepaars nicht ein. Es befand, dass nach der Einigung über den Familienquotienten kein schutzwürdiges Interesse mehr erkennbar sei, die Veranlagung weiter anzufechten. Auch die übrigen Punkte – darunter Fragen zur steuerlichen Solidarhaftung zwischen Ehegatten sowie zur Berücksichtigung von Schulden – seien nicht zulässig, weil sie keinen Bezug zum eigentlichen Streitgegenstand hätten.

Das Ehepaar gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Es machte unter anderem geltend, der Familienquotient berücksichtige die wirtschaftliche Lage einer Patchworkfamilie nicht ausreichend, und verlangte zusätzlich den Abzug von Unterhaltszahlungen an ein volljähriges Kind. Ausserdem pochte es auf eine frühere Klärung der Frage, wer von beiden Eheleuten für welche Steuern haftet. Das Gericht verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten.

Das Bundesgericht trat ebenfalls nicht auf die Eingabe ein. Es stellte fest, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügte. Das Ehepaar habe nicht erklärt, inwiefern das Kantonsgericht das Recht verletzt haben soll. Zudem sei der geforderte Abzug für Unterhaltszahlungen an volljährige Kinder gesetzlich schlicht nicht vorgesehen – ein Umstand, den das Ehepaar selbst vor der Vorinstanz erwähnt hatte. Die pauschale Berufung auf Verfassungsartikel reichte den Richtern nicht als ausreichende Begründung.

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Urteilsnummer: 9C_645/2026

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