Im Mai 2026 stellte eine Frau beim Genfer Zivilgericht einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen – in welcher Sache genau geht aus dem Urteil nicht hervor. Das Gericht wies den Antrag am 27. Juli 2026 ab. Dagegen wollte die Frau Einsprache erheben, doch sie verpasste die zehntägige Frist: Statt bis zum 7. August reichte sie ihre Eingabe erst am 10. August ein. Die Genfer Berufungsinstanz erklärte die Einsprache deshalb für unzulässig.
Die Frau erklärte, sie sei am letzten Tag der Frist – dem 7. August – zum Gerichtsschalter gegangen, um ihre Unterlagen persönlich abzugeben. Als sie um 16.30 Uhr dort ankam, war der Schalter jedoch bereits geschlossen. Sie hatte sich auf die öffentlich zugänglichen Öffnungszeiten verlassen – allerdings auf jene der Staatsanwaltschaft, nicht des zuständigen Gerichtsschalters. Weil sie nicht wusste, dass sie die Dokumente noch am selben Tag bei einem Postamt hätte einreichen können, wartete sie bis zum 10. August.
Die Richter liessen dieses Argument nicht gelten. Der Grundsatz, dass der Poststempel als Einreichedatum gilt, ist seit Langem in der Rechtsprechung verankert und leicht zugänglich. Dass die Frau davon nichts wusste, wertet das Gericht nicht als entschuldbaren Irrtum, sondern als vermeidbaren Fehler. Auch der Umstand, dass sie sich auf falsche Öffnungszeiten verlassen hatte, gehe auf mangelnde Sorgfalt zurück – elementare Vorsicht hätte gereicht, um den richtigen Schalter zu ermitteln. Guter Wille allein genüge nicht, um eine Fristversäumnis zu entschuldigen.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Die Frau hatte zudem beantragt, von den Verfahrenskosten befreit zu werden. Auch das lehnten die Richter ab, weil die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Frau muss die Gerichtskosten von 1000 Franken selber tragen.