Ein Ehepaar aus der Schweiz liess sich 2021 von einem Geschäftsmann überzeugen, in verschiedene Projekte in Dubai zu investieren. Eines davon sah vor, eine neue Gesellschaft zu gründen, an der das Ehepaar zu 50 Prozent beteiligt sein sollte. Zwischen August 2021 und Februar 2022 bezahlte ihre Firma insgesamt rund 80'000 Franken für Gründungskosten dieser Gesellschaft. Später stellte sich heraus, dass die Gesellschaft in Dubai so eingetragen worden war, dass eine Mitbeteiligung gar nicht möglich war – der Geschäftsmann war alleiniger Eigentümer. Das Ehepaar erstattete Strafanzeige wegen Betrugs und Veruntreuung.
Die Genfer Staatsanwaltschaft anerkannte die Firma des Ehepaars zunächst nicht als Geschädigte im Strafverfahren. Die kantonalen Gerichte bestätigten diese Einschätzung: Das Geld sei zwar von der Firma geflossen, der eigentliche Schaden habe aber das Ehepaar persönlich getroffen, nicht die Gesellschaft. Zudem verfüge die Firma über eine Forderung gegenüber dem Ehemann in gleicher Höhe, weshalb ihr kein Schaden entstanden sei.
Das Bundesgericht sah dies anders. Es hielt fest, dass die Firma als Inhaberin des betroffenen Vermögens grundsätzlich als direkt Geschädigte gilt – auch wenn die Eheleute als Verwaltungsräte über dieses Vermögen verfügt hatten. Bei einem sogenannten Dreiecksbetrug, bei dem jemand über das Vermögen einer anderen Person verfügt, ist diese andere Person als Geschädigte zu betrachten. Ausserdem genügt für die Anerkennung als Geschädigte bereits eine direkte Betroffenheit durch die Straftat – ein konkreter finanzieller Schaden ist dafür nicht zwingend erforderlich.
Die Firma darf nun als Klägerin am Strafverfahren teilnehmen. Der Beschuldigte muss die Verfahrenskosten von 3'000 Franken tragen und der Firma zudem eine Entschädigung von 2'000 Franken bezahlen. Das Genfer Gericht muss ausserdem neu über die Kosten des kantonalen Verfahrens entscheiden.