Ein verheiratetes Paar streitet über die medizinische Versorgung seiner 2023 geborenen Tochter. Die Mutter beantragte beim Regionalgericht Bern-Mittelland, dass ihr erlaubt werde, das Kind gemäss dem offiziellen Impfplan des Bundesamts für Gesundheit impfen zu lassen. Der Vater widersetzte sich dem Gesuch. Im März 2026 gab das Regionalgericht der Mutter recht.
Der Vater legte daraufhin beim Berner Obergericht Berufung ein. Er argumentierte, zwischen den Eltern habe eine Abmachung bestanden, das Kind nicht zu impfen. Zudem machte er geltend, es gebe in seiner Familie Hinweise auf Impfunverträglichkeiten, die hätten abgeklärt werden müssen. Das Obergericht wies die Berufung im September 2026 ab. Es hielt fest, dass nicht eine frühere angebliche Einigkeit der Eltern entscheidend sei, sondern die aktuelle Uneinigkeit – und in einem solchen Fall sei der Impfempfehlung des BAG zu folgen. Konkrete, individuelle Gegenanzeigen für das Kind habe der Vater nicht vorgebracht.
Ohne anwaltliche Unterstützung gelangte der Vater anschliessend ans höchste Gericht. Er forderte, der Mutter das Impfen zu untersagen und die Sache zur medizinischen Abklärung zurückzuweisen. Die Richter traten auf die Eingabe jedoch gar nicht erst ein, weil sie keine ausreichende Begründung enthielt. Der Vater hatte sich in seiner Eingabe nicht mit den zentralen Argumenten des Obergerichts auseinandergesetzt – insbesondere nicht mit der Frage, warum keine konkreten Gegenanzeigen gegen die Impfung seiner Tochter vorlägen.
Der Vater muss die Verfahrenskosten von 1000 Franken selbst tragen. Die Tochter darf damit entsprechend den Empfehlungen des Bundes geimpft werden.