Eine Frau ist seit Dezember 2025 in einer psychiatrischen Klinik in Graubünden untergebracht. Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) überprüfte die Unterbringung im Frühjahr 2026 und verlängerte sie im Juni 2026 – gestützt auf ein ärztliches Kurzgutachten. Die Frau hatte sich geweigert, an der Anhörung vor der KESB teilzunehmen.
Gegen diese Entscheidung wehrte sich die Frau vor dem Obergericht des Kantons Graubünden. Sie wurde dort persönlich befragt. Das Obergericht bestätigte jedoch die Verlängerung der Unterbringung: Die Frau befinde sich in einem Schwächezustand, es bestehe eine Gefährdung ihrer eigenen Person, und eine mildere Massnahme sei nicht möglich. Gleichzeitig hielt das Gericht fest, dass die Klinik zwar vorübergehend, aber nicht dauerhaft das geeignete Umfeld für sie sei – und dass nach einer Anschlusslösung gesucht werde.
Die Frau akzeptierte auch diesen Entscheid nicht und wandte sich ans Bundesgericht. In ihrer Eingabe bezeichnete sie den Freiheitsentzug als illegal und das Urteil als «Lug und Trug». Alle Erwägungen des Obergerichts strich sie mit dem Vermerk «Amtsmakulatur» durch. Zudem warf sie der vorsitzenden Richterin Befangenheit vor und behauptete, sie sei ohne psychiatrische Behandlung gesund.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein, weil sie keine ausreichende rechtliche Begründung enthielt. Eine Beschwerde muss erklären, inwiefern das angefochtene Urteil falsch ist – das blosse Bestreiten der Vorwürfe und das Wiederholen eigener Standpunkte genügt dafür nicht. Die Frau bleibt damit weiterhin in der Klinik untergebracht. Gerichtskosten wurden keine erhoben.