Ein Ehepaar und die von ihnen geführte britische Immobiliengesellschaft eröffneten Ende 2020 Konten bei einer Schweizer Bank und vereinbarten eine ausgewogene Anlagestrategie («Balanced»). Diese sah vor, maximal 60 Prozent des Vermögens in Aktien zu investieren und ein bestimmtes Risikoniveau nicht zu überschreiten. In der Praxis investierten die Kunden ihr Geld jedoch fast ausschliesslich in sogenannte Barrier Reverse Convertibles (BRC) – komplexe strukturierte Produkte, bei denen Anleger eine garantierte Prämie erhalten, aber bei starken Kursrückgängen erhebliche Verluste erleiden können. Der Aktienanteil in den Portfolios lag zeitweise bei fast 100 Prozent, das Risiko war fast doppelt so hoch wie vertraglich vorgesehen.
Das Ehepaar und die Gesellschaft klagten vor dem Handelsgericht Zürich auf Schadenersatz. Sie warfen der Bank vor, sie falsch beraten, nicht ausreichend gewarnt und nicht über Interessenkonflikte informiert zu haben. Zudem verlangten sie Auskunft über Provisionen, die die Bank beim Verkauf der Produkte kassiert hatte. Das Handelsgericht wies die Klage ab. Die Kläger zogen den Fall ans Bundesgericht weiter.
Dieses bestätigte den Entscheid des Handelsgerichts. Es stellte fest, dass der Ehemann bereits bei Beginn der Geschäftsbeziehung umfangreiche Kenntnisse über BRC-Produkte besass – er hatte zuvor bei anderen Banken in ähnliche Produkte investiert und zeigte in der Korrespondenz mit dem Kundenberater detailliertes Fachwissen. Die Initiative zur riskanten Anlagestrategie sei von den Kunden selbst ausgegangen; sie hätten Vorschläge der Bank für weniger riskante Produkte wiederholt abgelehnt. Die Bank habe die Kunden zudem mehrfach auf die Abweichung von der vereinbarten Strategie hingewiesen – unter anderem durch schriftliche Warnhinweise vor einzelnen Transaktionen, die ausdrücklich festhielten, dass das künftige Portfoliorisiko für die gewählte Strategie zu hoch sei.
Auch den Anspruch auf Herausgabe von Provisionen lehnten die Richter ab. Die Kunden hätten bei Vertragsabschluss wirksam auf entsprechende Ansprüche verzichtet. Die Bank hatte sie über die möglichen Vergütungen informiert und dabei Prozentbandbreiten angegeben, die es den Kunden erlaubten, die Grössenordnung der Provisionen abzuschätzen. Die Kläger müssen nun die Gerichtskosten von 37'000 Franken tragen und die Bank mit 42'000 Franken entschädigen.