In Bottighofen (TG) errichtete ein Bauherr auf seinem Grundstück ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage, das 2019 fertiggestellt wurde. Anschliessend baute er den Estrich im zweiten Dachgeschoss eigenmächtig – also ohne Baubewilligung – zu einer Wohnung aus und beantragte die nachträgliche Genehmigung. Zudem wollte er einen zusätzlichen Balkon und eine Verglasung des gemeinschaftlichen Sitzplatzes bewilligen lassen. Die Nachbarn, Erben des ursprünglichen Anstössers, wehrten sich gegen diese Vorhaben durch alle Instanzen.
Der Kern des Streits lag in der Frage, ob der Ausbau des Estrichs zu Wohnzwecken trotz veränderter Bauvorschriften zulässig ist. Als das Mehrfamilienhaus gebaut wurde, galt noch das alte Baureglement der Gemeinde. Später wurde das Grundstück einer neuen Zone zugewiesen, die strengere Regeln für das zulässige Bauvolumen vorsieht. Das Haus überschreitet diese neuen Grenzwerte bereits ohne den Estrichausbau. Das Thurgauer Verwaltungsgericht entschied, dass der Ausbau die bestehende Rechtswidrigkeit nicht wesentlich verstärke, da er kein zusätzliches Bauvolumen schaffe, sondern lediglich vorhandene Kubatur nutze.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass der sogenannte Besitzstandsschutz – also das Recht, rechtmässig erstellte Bauten trotz neuer, strengerer Vorschriften weiter nutzen und massvoll anpassen zu dürfen – hier greift. Die Nutzung des vorhandenen Volumens zu Wohnzwecken beeinträchtige weder Nachbarn noch öffentliche Interessen wesentlich. Auch der zusätzliche Balkon schaffe kein neues Bauvolumen und verstärke die Abweichung von den geltenden Vorschriften nicht erheblich. Die Rüge der Nachbarn, der Bauherr habe den Estrich bösgläubig ohne Bewilligung ausgebaut und dürfe sich deshalb nicht auf den Besitzstandsschutz berufen, liess das Gericht nicht gelten.
Die Nachbarn unterlagen mit sämtlichen Einwänden. Ihre Argumente – darunter eine angebliche Verletzung des Gleichbehandlungsgebots und Einwände zur Parkplatzsituation – wies das Gericht als unbegründet oder ungenügend begründet zurück. Die Gerichtskosten von 4000 Franken gehen zulasten der unterlegenen Nachbarn.