Ein Strassenarbeiter, der seit Dezember 2023 bei der Gemeinde Ollon im Kanton Waadt angestellt war, wurde Ende August 2024 nach zwei Verwarnungen entlassen. Kurz nach der Kündigung erkrankte er, weshalb sich das Ende des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer gesetzlichen Schutzfrist um einen Monat auf den 31. Oktober 2024 verschob. Die Gemeinde bezahlte ihm den Lohn bis zu diesem Datum vollständig aus.
Der Strassenarbeiter legte jedoch weitere Arztzeugnisse vor, die eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende Februar 2025 bescheinigten. Er forderte von der Gemeinde deshalb auch für die vier Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – also von November 2024 bis Februar 2025 – einen Lohn von rund 19'000 Franken. Das Arbeitsgericht und anschliessend das Waadtländer Kantonsgericht lehnten seine Forderung ab.
Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung. Es hielt fest, dass der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit grundsätzlich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses erlischt. Eine Ausnahme wäre nur möglich, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart worden wäre – was hier weder im Arbeitsvertrag noch im Personalstatut der Gemeinde der Fall war. Das Argument des Strassenarbeiters, das Personalstatut schliesse eine Lohnfortzahlung nach Vertragsende nicht ausdrücklich aus, liess das Gericht nicht gelten.
Auch der Vorwurf, die Gemeinde habe gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, weil sie ihn nicht auf das Erlöschen des Lohnanspruchs hingewiesen habe, wurde abgewiesen. Ohne eine ausdrückliche anderslautende Vereinbarung durfte der Strassenarbeiter nach Auffassung des Gerichts nicht davon ausgehen, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin Lohn zu erhalten. Die Gerichtskosten von 1'000 Franken trägt er selbst.