Symbolbild

Italiener verliert seinen Niederlassungsstatus wegen jahrelanger Sozialhilfe

Ein seit Geburt in der Schweiz lebender Italiener bezog über sieben Jahre Sozialhilfe. Richter bestätigen die Herabstufung seiner Aufenthaltsbewilligung.

Publikationsdatum: 29. Oktober 2026

Ein 1982 geborener Italiener lebt seit seiner Geburt in der Schweiz, besuchte hier die Schule und schloss eine Ausbildung zum Automobil-Assistenten ab. Seit März 2018 bezieht er ununterbrochen Sozialhilfe – insgesamt über 175'000 Franken. Das Zuger Amt für Migration hatte ihn zunächst ermahnt und verwarnt, bevor es ihm 2023 den Niederlassungsstatus entzog und durch eine einfache Aufenthaltsbewilligung ersetzte. Dagegen wehrte er sich bis vor Bundesgericht – ohne Erfolg.

Das Gericht stellte fest, dass der Mann trotz voller Arbeitsfähigkeit über Jahre hinweg keine ernsthaften Bemühungen unternommen hatte, eine Stelle zu finden. Er verweigerte die Teilnahme an Arbeitsprojekten und Integrationsprogrammen, brach Beratungen ab und legte seine Arbeitsbemühungen nicht regelmässig vor. Erst nach Einleitung des ausländerrechtlichen Verfahrens meldete er sich beim RAV an und absolvierte ein Eignungspraktikum – dieses führte jedoch zu keiner Anstellung. Die Richter werteten diese späten Schritte als wenig überzeugend.

Erschwerend kamen 14 strafrechtliche Verurteilungen zwischen 2002 und 2021 hinzu, unter anderem wegen Tätlichkeiten, Drohungen, Fahrens unter Drogeneinfluss und Sachbeschädigung. Seit Februar 2024 verschickt er zudem regelmässig stark beleidigende E-Mails an die Zuger Polizei. Der Mann machte geltend, seine Lage sei durch persönliche Schicksalsschläge wie einen Führerausweisentzug und Konflikte mit einer früheren Vermieterin verursacht worden. Das Gericht liess diese Erklärungen jedoch nicht als ausreichende Gründe gelten.

Die Herabstufung vom Niederlassungs- auf den Aufenthaltsstatus bedeutet keine unmittelbare Ausweisung aus der Schweiz. Der Mann darf weiterhin hier leben und seinen Alltag führen. Das Gericht betonte jedoch, dass das erhebliche öffentliche Interesse an der Behebung des Integrationsdefizits die privaten Interessen des Mannes – obwohl er sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat und seine Familie hier lebt – überwiegt. Die Massnahme soll ihn dazu bewegen, sich künftig stärker um wirtschaftliche Eigenständigkeit zu bemühen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 2C_110/2026

Zurück zur Hauptseite