Auf dem Gebiet der Stadt Bern existierten bislang eine französischsprachige und neun deutschsprachige evangelisch-reformierte Kirchgemeinden, alle Mitglieder der Evangelisch-reformierten Gesamtkirchgemeinde Bern. Nach einem jahrelangen Prozess unter dem Namen «Strukturdialog» sollten diese Kirchgemeinden zu einer einzigen Kirchgemeinde Bern zusammengeschlossen werden. Zwischen März und Mai 2025 stimmten acht Kirchgemeinden sowie die Gesamtkirchgemeinde selbst dem Zusammenschluss zu. Die Kirchgemeinden Bern-Bethlehem und Paulus lehnten die Fusion hingegen ab.
Der Kanton Bern genehmigte den Zusammenschluss der zustimmenden Kirchgemeinden per Regierungsratsbeschluss vom Dezember 2025. Die beiden ablehnenden Kirchgemeinden zogen diesen Entscheid ans Bundesgericht weiter. Sie wollten die Fusion ganz verhindern oder zumindest bestimmte Regelungen im Fusionsvertrag kippen – nämlich jene Artikel, die festlegen, wie das Vermögen der Gesamtkirchgemeinde auf die nicht fusionierenden Kirchgemeinden aufgeteilt wird. Diese Regelungen erachteten sie als finanziell nachteilig, weil das Finanzvermögen – insbesondere Aktien einer Immobiliengesellschaft – in der Bilanz deutlich tiefer bewertet sei als ihr tatsächlicher Marktwert.
Das Bundesgericht trat auf die Klage gar nicht erst ein. Es stellte fest, dass die umstrittenen Vermögensregelungen nicht Teil des eigentlichen Fusionsbeschlusses waren, sondern ein eigenständiger Beschluss der Gesamtkirchgemeinde, der bereits an der Urnenabstimmung vom 18. Mai 2025 gefällt worden war. Gegen diesen kommunalen Beschluss hätten die beiden Kirchgemeinden innerhalb von 30 Tagen beim zuständigen Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Beschwerde einlegen müssen. Da sie dies versäumten, war dieser Beschluss längst rechtskräftig und konnte im späteren Verfahren nicht mehr angefochten werden.
Auch der Hauptantrag, die Genehmigung der Fusion insgesamt aufzuheben, blieb erfolglos. Das Gericht hielt fest, dass die beiden Kirchgemeinden in ihrem Schreiben vom Oktober 2025 an die kantonale Behörde ausdrücklich erklärt hatten, den Fusionswillen der anderen Kirchgemeinden zu respektieren und die Fusion nicht verhindern zu wollen. Indem sie nun doch die Verweigerung der Genehmigung forderten, handelten sie widersprüchlich und verstießen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Das Bundesgericht erhob keine Gerichtskosten.