Eine seit 2010 in der Schweiz lebende deutsche Staatsangehörige, die als Primarschullehrerin in Freienbach (SZ) arbeitet, stellte 2024 gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren zwei Kindern ein Einbürgerungsgesuch. Die Gemeinde lehnte das Gesuch für die Lehrerin ab, obwohl sie ihren Mann und die Kinder einbürgerte. Als Grund nannte die Einbürgerungsbehörde Wissenslücken bei der persönlichen Anhörung zu lokalen und schweizerischen Verhältnissen.
Das Schwyzer Verwaltungsgericht hob diesen Entscheid auf und wies die Gemeinde an, das Gesuch weiterzubehandeln. Die Gemeinde zog den Fall ans höchste Gericht weiter und argumentierte, das Verwaltungsgericht habe ihre Entscheidungsfreiheit bei Einbürgerungen unzulässig eingeschränkt. Sie beanstandete unter anderem, dass die Deutschkenntnisse der Lehrerin nicht als Integrationsleistung gewertet werden dürften, weil sie deutsche Muttersprachlerin sei. Auch das Engagement der Lehrerin in Vereinen und der Kirche, das sie als Mutter ihrer Kinder entfalte, dürfe nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden.
Die Richter wiesen diese Argumente zurück. Bei der Einbürgerung sei stets eine Gesamtschau aller Kriterien vorzunehmen – eine Fokussierung auf einzelne Schwächen sei unzulässig, solange diese nicht für sich allein entscheidend ins Gewicht fielen. Die Lehrerin habe immerhin rund zwei Drittel der Anhörungsfragen korrekt beantwortet. Zudem sei es nicht zulässig, Integrationsfaktoren wie Sprachkenntnisse zu ignorieren, nur weil sie ohne besondere Anstrengung erworben wurden. Ebenso wenig dürfe das Engagement der Lehrerin in lokalen Vereinen und der Kirchengemeinde mit dem Hinweis auf ihre Mutterrolle ausgeblendet werden – das Gesetz nenne die Unterstützung der Integration der eigenen Kinder ausdrücklich als Einbürgerungskriterium.
Die Gemeinde Freienbach muss das Einbürgerungsgesuch der Lehrerin nun weiterbehandeln und dabei alle Kriterien gesamthaft würdigen. Die Verfahrenskosten trägt die Gemeinde nicht, sie muss der Lehrerin jedoch eine Entschädigung von 1500 Franken für das Verfahren vor dem höchsten Gericht bezahlen.