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IV-Rentner verliert Anspruch auf Invalidenrente rückwirkend ab 2017

Ein Mann hatte seit 2009 eine ganze IV-Rente bezogen. Weil sich sein Gesundheitszustand verbesserte, wird ihm die Rente rückwirkend gestrichen.

Publikationsdatum: 29. Oktober 2026

Der heute 47-jährige Mann hatte sich 2005 bei der IV angemeldet, nachdem er sich 2004 bei einem Arbeitsunfall die rechte Mittelhand gequetscht hatte. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihm zunächst eine Dreiviertelsrente zu, die 2010 auf eine ganze Invalidenrente erhöht wurde. Im Laufe der Jahre wurden mehrere Überprüfungsverfahren durchgeführt, die den Rentenanspruch jeweils bestätigten.

2015 leitete die IV-Stelle erneut ein Überprüfungsverfahren ein. Ein psychiatrisches Gutachten aus dem Jahr 2020 kam zum Schluss, dass beim Betroffenen ab Mai 2016 keine psychische Störung mehr vorlag und er aus psychiatrischer Sicht vollständig arbeitsfähig sei. Gestützt auf ein weiteres Gutachten aus dem Jahr 2023 hob die IV-Stelle die Rente rückwirkend per 1. Dezember 2017 auf. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese Entscheidung im August 2025.

Der Betroffene zog den Fall ans Bundesgericht weiter und beantragte, ihm rückwirkend ab Dezember 2017 wieder eine ganze oder zumindest eine halbe Rente zuzusprechen. Er kritisierte, das Gericht habe einzelne Gutachten zu Unrecht bevorzugt und hätte stattdessen ein unabhängiges Gerichtsgutachten einholen müssen. Das Bundesgericht wies diese Argumente ab. Es hielt fest, dass einem überzeugenden psychiatrischen Teilgutachten voller Beweiswert zuerkannt werden kann, auch wenn andere Gutachten zu abweichenden Schlüssen gelangen. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei nicht willkürlich gewesen.

Da der Betroffene im massgeblichen Zeitpunkt vollständig arbeitsfähig war und der errechnete Invaliditätsgrad lediglich 9 Prozent betrug, besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente. Die Rentenaufhebung per Ende November 2017 bleibt damit rechtskräftig. Der Betroffene muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 8C_612/2025

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