Im November 2023 verunfallte ein 1964 geborener Mann beim Gleitschirmfliegen. Er zog sich dabei unter anderem Prellungen an Arm und Hand, eine Schwellung am Fuss sowie Nackenbeschwerden zu. Die Suva (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) übernahm zunächst die Behandlungskosten. Im März 2025 stellte sie ihre Leistungen jedoch ein, weil die weiterhin bestehenden Beschwerden an der Halswirbelsäule nach Einschätzung ihrer Ärztin nicht mehr auf den Gleitschirmunfall zurückzuführen seien.
Der Verunfallte wehrte sich gegen diesen Entscheid. Er machte geltend, vor dem Unfall im Jahr 2023 nie unter Nackenproblemen gelitten zu haben. Seine Hausärztin habe bestätigt, dass vor dem Unfall keine solchen Beschwerden bestanden hätten. Da seine Beschwerden noch immer andauerten, müsse die Suva weiterhin für seine Behandlung aufkommen. Im Zweifelsfall hätte ein unabhängiges medizinisches Gutachten angeordnet werden sollen.
Das Waadtländer Kantonsgericht wies die Klage des Mannes ab. Es stützte sich dabei auf zwei übereinstimmende ärztliche Einschätzungen: Ein Neurologe hatte festgestellt, dass die Empfindungsstörungen des Mannes mit einer vorbestehenden Nervenkrankheit zusammenhingen und nicht mit dem Gleitschirmunfall. Die Ärztin der Suva kam zum gleichen Schluss: Der Unfall habe lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung eines bereits bestehenden Leidens ausgelöst, das auf einen Skiunfall aus dem Jahr 1987 zurückgehe, bei dem der Mann an der Halswirbelsäule operiert worden war. Für diesen früheren Unfall war der Mann nicht bei der Suva versichert gewesen.
Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil. Es sah keinen Grund, von den schlüssigen ärztlichen Einschätzungen abzuweichen. Da keine medizinischen Berichte vorlagen, die den Zusammenhang zwischen dem Gleitschirmunfall und den fortbestehenden Beschwerden belegten, war die Suva berechtigt, ihre Leistungen per März 2025 einzustellen. Ein zusätzliches Gutachten erachtete das Gericht als nicht notwendig. Der Gleitschirmflieger muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.