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Korporation muss hohe Grundstückgewinnsteuer ohne Abzug zahlen

Eine Schwyzer Korporation verkaufte Land für 70 Millionen Franken, 20 Millionen davon auf Kredit. Den geforderten Steuerabzug für den Zahlungsaufschub lehnten die Richter ab.

Publikationsdatum: 29. Oktober 2026

Eine Schwyzer Korporation verkaufte im März 2021 ein rund 51'000 Quadratmeter grosses Grundstück für 70 Millionen Franken. Während 50 Millionen Franken sofort bezahlt wurden, sollten die restlichen 20 Millionen erst später fällig werden – spätestens am 30. Juni 2026 und ohne Zinsen. Weil die Käuferin das Grundstück sofort nutzen durfte, ohne den vollen Preis zu bezahlen, wollte die Korporation den steuerpflichtigen Gewinn um rund 4,5 Millionen Franken reduzieren. Sie argumentierte, der Zahlungsaufschub habe einem zinslosen Kredit entsprochen und müsse steuerlich entsprechend berücksichtigt werden – mit einem Zinssatz von mindestens 5 Prozent.

Die Steuerbehörde des Kantons Schwyz lehnte diesen Abzug ab. Sie wandte den offiziellen Vorauszahlungszinssatz der direkten Bundessteuer an, der für das Jahr 2021 bei 0,0 Prozent lag. Damit ergab sich keine Kaufpreisminderung, und der steuerbare Gewinn blieb bei rund 28,8 Millionen Franken, was einer Steuer von knapp 2,9 Millionen Franken entsprach. Die Korporation wehrte sich dagegen durch alle Instanzen – ohne Erfolg.

Das Bundesgericht bestätigte nun das Vorgehen des Kantons Schwyz. Die Methode, den Vorauszahlungszinssatz der direkten Bundessteuer zu verwenden, sei sachlich nachvollziehbar, einheitlich anwendbar und bundesrechtskonform. Es sei nicht Aufgabe der Steuerbehörde, für jeden Einzelfall eine individuelle Risikoanalyse der Käuferin durchzuführen. Zudem hätten die Vertragsparteien die Verzinsung des Zahlungsaufschubs vertraglich regeln können, hätten dies aber nicht getan. Auch der Einwand, ab 2024 gültige höhere Zinssätze müssten nachträglich berücksichtigt werden, überzeugte das Gericht nicht: Massgebend seien die Verhältnisse am Tag des Eigentumsübergangs, also der Zinssatz von 2021.

Auffällig war zudem ein Widerspruch in der Argumentation der Korporation: Für ihre eigene Buchhaltung hatte sie die ausstehende Forderung von 20 Millionen Franken fast vollständig als werthaltig verbucht und nur einen minimalen Risikoabzug vorgenommen. Gleichzeitig verlangte sie steuerlich einen erheblichen Abzug wegen angeblich hoher Kreditrisiken. Diesen Widerspruch liessen die Richter nicht gelten. Die Korporation muss nun die Gerichtskosten von 9000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 9C_625/2025

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