Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen hatte einer Frau Transportkosten für die Monate November und Dezember 2024 teilweise vergütet. Nach einem Einspruch erhöhte die Behörde ihren Beitrag um rund 414 Franken. Die Frau wandte sich daraufhin ans Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und verlangte unter anderem, dass auch künftige Transportkosten vollumfänglich übernommen werden.
Das kantonale Gericht hiess die Klage teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Sozialversicherungsanstalt zurück. Auf die Frage nach den künftigen Transportkosten trat es jedoch nicht ein, weil diese über den zulässigen Streitgegenstand hinausgingen. Da die Behörde noch weitere Abklärungen vornehmen muss, bevor sie neu entscheidet, handelt es sich bei diesem Entscheid um einen sogenannten Zwischenentscheid – also eine vorläufige, noch nicht abschliessende Entscheidung.
Die Frau gelangte ans Bundesgericht. Dieses hielt fest, dass Zwischenentscheide dieser Art grundsätzlich nicht direkt weitergezogen werden können. Eine Ausnahme wäre nur möglich, wenn der Frau durch das Abwarten ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstünde oder wenn ein sofortiger Endentscheid erheblichen Zeit- und Kostenaufwand ersparen würde. Beides legte die Frau nicht dar, weshalb das Bundesgericht auf ihre Eingabe nicht eintrat. Auch ihr Antrag, die künftigen Transportkosten verbindlich zu regeln, war nicht ausreichend begründet.
Ihr Gesuch, von Gerichtskosten befreit zu werden, wurde ebenfalls abgewiesen, da die Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Ausnahmsweise verzichtete das Gericht dennoch auf die Erhebung von Kosten – wies die Frau aber ausdrücklich darauf hin, dass sie bei ähnlichen Eingaben künftig nicht mehr damit rechnen dürfe.