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Mutter scheitert mit Antrag auf Pflichtverteidiger für ihren Sohn

Eine Mutter wollte für ihren minderjährigen Sohn einen Pflichtverteidiger erwirken. Die Richter traten auf ihre Eingabe nicht ein, weil sie dazu nicht berechtigt war.

Publikationsdatum: 29. Oktober 2026

Im Kanton Waadt wurde gegen einen Minderjährigen ein Strafverfahren eröffnet. Seine Mutter wollte erreichen, dass ihm ein Pflichtverteidiger – also ein vom Staat bezahlter Anwalt – zugewiesen wird. Der Präsident des Jugendgerichts lehnte diesen Antrag im Juni 2025 ab.

Die Mutter legte daraufhin beim Waadtländer Kantonsgericht Beschwerde ein. Dieses trat im August 2025 nicht auf die Eingabe ein, mit der Begründung, die Mutter sei nicht berechtigt gewesen, persönlich Beschwerde zu führen. Zudem sei sie nicht befugt, ihren Sohn im Verfahren zu vertreten. Die Mutter wandte sich daraufhin ans Bundesgericht.

Dort scheiterte sie ebenfalls – allerdings aus einem formalen Grund: Ihre Eingabe genügte den Begründungsanforderungen nicht. Wer ans Bundesgericht gelangt, muss konkret darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht verletzt. Die Mutter schilderte zwar den Hintergrund des Strafverfahrens und ihre bisherigen Bemühungen, ging aber mit keinem Wort auf die Argumentation des Kantonsgerichts ein – nämlich, dass ihr die Berechtigung fehlte, Beschwerde zu führen und ihren Sohn zu vertreten.

Da die Eingabe diese Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllte, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Gerichtskosten – lehnte es ebenfalls ab, weil die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Mutter muss Gerichtskosten von 500 Franken tragen, wobei ihre finanzielle Lage bei der Festsetzung berücksichtigt wurde.

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Urteilsnummer: 7B_1102/2026

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