Die US-Steuerbehörden ersuchten die Schweizer Steuerverwaltung (ESTV) im Jahr 2023 um Amtshilfe. Sie wollten Informationen zu Bankkonten erhalten, bei denen die betreffende Schweizer Bank einen US-Bezug festgestellt hatte, aber kein Nachweis über die Einhaltung der amerikanischen Steuerpflichten vorlag. Diese Konten wurden intern als «U.S. Penalty Accounts» bezeichnet. Die Bank hatte entsprechende Daten bereits 2020 in geschwärzter Form im Rahmen einer Vereinbarung mit dem US-Justizdepartement eingereicht – nun verlangten die US-Behörden die ungeschwärzte Version.
Die ESTV entschied im April 2025, die Amtshilfe zu leisten und die Kontodaten eines betroffenen Kontoinhabers an die USA zu übermitteln. Der Kontoinhaber wehrte sich dagegen und zog den Fall ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses gab ihm nur in einem Nebenpunkt recht: Die ESTV müsse die US-Behörden ausdrücklich darauf hinweisen, dass die übermittelten Informationen nur für den genannten Steuerzweck verwendet werden dürfen. Im Übrigen blieb die Datenweitergabe bestätigt.
Der Kontoinhaber gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Er machte geltend, die Angaben der Bank zu seinem Konto seien nachweislich fehlerhaft, und er habe seine US-Staatsbürgerschaft bereits aufgegeben – was durch Dokumente belegt sei. Er stellte grundsätzliche Fragen dazu, wie weit die Schweizer Behörden Angaben des ersuchenden Staates überprüfen müssen, wenn dieser sich seinerseits auf Bankdaten stützt.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es befand, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung hätten, die eine Behandlung durch das höchste Gericht rechtfertigen würde. Insbesondere hatte das Bundesgericht in einem früheren Urteil zum selben Amtshilfeersuchen bereits festgehalten, dass das sogenannte Vertrauensprinzip – wonach die Schweiz auf die Angaben des ersuchenden Staates vertraut – auch dann gilt, wenn dieser sich auf Bankdaten stützt. Zudem hielt das Gericht fest, dass selbst eine aufgegebene US-Staatsbürgerschaft einem möglichen US-Bezug des Kontos nicht entgegensteht. Der Kontoinhaber muss die Gerichtskosten von 5000 Franken tragen.