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Firma scheitert mit Klage gegen Datenweitergabe an US-Steuerbehörden

Eine Firma wollte verhindern, dass die Schweizer Steuerbehörde Kontodaten an die USA weitergibt. Die Richter traten auf die Klage nicht ein.

Publikationsdatum: 29. Oktober 2026

Die US-Steuerbehörden hatten die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im Mai 2023 um Amtshilfe gebeten. Sie verlangten Informationen über US-Personen, die zwischen 2009 und 2019 Konten bei einer Schweizer Bank hielten und bei denen kein Nachweis über die Einhaltung der US-Steuerpflichten vorlag. Konkret forderten die US-Behörden eine ungeschwärzte Version eines Berichts, den die Bank im Rahmen eines Strafverfahrens an das amerikanische Justizdepartement übermittelt hatte.

Die ESTV entschied im April 2025, die verlangten Informationen zu einem bestimmten Konto an die USA weiterzuleiten. Die Inhaberin dieses Kontos, eine Firma, wehrte sich dagegen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie argumentierte unter anderem, dass die Zuordnung des wirtschaftlich Berechtigten an diesem Konto umstritten sei und die US-Behörden darüber informiert werden müssten. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Firma nur teilweise recht: Es wies die ESTV an, die US-Behörden ausdrücklich auf die Verwendungsbeschränkungen der übermittelten Daten hinzuweisen. Im Übrigen blieb die Weitergabe der Informationen bestätigt.

Die Firma gelangte daraufhin ans Bundesgericht und stellte die grundsätzliche Frage, ob die ESTV bei umstrittenen Kontoinformationen einen entsprechenden Hinweis an die ersuchende Behörde anbringen müsse. Das Bundesgericht verweigerte jedoch die Behandlung der Klage, weil die Voraussetzungen für einen Weiterzug in Amtshilfesachen in Steuerfragen nicht erfüllt waren. Für solche Fälle ist eine Weiterziehung ans Bundesgericht nur möglich, wenn eine grundsätzliche Rechtsfrage zu klären ist oder ein besonders bedeutender Fall vorliegt.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die aufgeworfene Rechtsfrage bereits durch frühere Urteile geklärt sei: Die ESTV ist nicht verpflichtet, materiell zu prüfen, ob eine bestimmte Person tatsächlich wirtschaftlich berechtigt ist. Sie darf Informationen weitergeben, auch wenn diese möglicherweise nicht vollständig korrekt sind – solange für die empfangende Behörde erkennbar ist, dass gewisse Angaben umstritten sind. Diese Rechtsprechung gilt gleichermassen für Einzel- wie für Listenersuchen. Eine neue Grundsatzfrage lag damit nicht vor. Die Firma muss die Gerichtskosten von 5000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 2C_627/2026

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