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Bank darf Durchsuchung ihrer internen Dokumente nicht verhindern

Eine Bank wollte verhindern, dass Behörden ihre versiegelten Unterlagen durchsuchen. Richter erlauben die Durchsuchung – Geschäftsgeheimnisse und interne Juristen schützen nicht davor.

Publikationsdatum: 29. Oktober 2026

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) ermittelt gegen unbekannte Verantwortliche einer Bank wegen des Verdachts, gegen das Geldwäschereigesetz verstossen zu haben – konkret soll die Meldepflicht verletzt worden sein. Im Rahmen dieser Untersuchung forderte das EFD die Herausgabe zahlreicher Unterlagen. Die Bank lieferte die Dokumente auf zwei passwortgeschützten Datenträgern, verlangte aber gleichzeitig, dass die Unterlagen auf dem zweiten Datenträger versiegelt bleiben – also nicht durchsucht werden dürfen.

Das Bundesstrafgericht bewilligte die Entsiegelung und erlaubte dem EFD, die Unterlagen zu durchsuchen. Dagegen wehrte sich die Bank und berief sich auf zwei Schutzgründe: erstens auf Geschäftsgeheimnisse, zweitens auf das Berufsgeheimnis ihrer internen Juristen. Beide Argumente überzeugten die Richter nicht.

Zum Geschäftsgeheimnis hielten die Richter fest, die Bank habe nicht ausreichend dargelegt, warum ihr Geheimhaltungsinteresse schwerer wiege als das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. Insbesondere das sogenannte «Staff Manual» – ein internes Mitarbeiterhandbuch – könne für die Untersuchung relevant sein, weil es Angaben zu internen Abläufen enthalte. Die Befürchtung, Konkurrenten könnten durch die Durchsuchung Einblick in Betriebsgeheimnisse erhalten, liess das Gericht nicht gelten: Eine Entsiegelung bedeute noch keine Offenlegung gegenüber Dritten.

Beim Berufsgeheimnis der Unternehmensjuristen stellten die Richter klar, dass interne Rechtsdienste einer Bank in Straf- und Verwaltungsstrafverfahren keinen Geheimnisschutz geniessen – anders als freiberufliche Anwälte. Der Gesetzgeber habe diesen Schutz bewusst nur im Zivilverfahren eingeführt, nicht aber im Strafrecht. Eine analoge Anwendung der entsprechenden Zivilprozessregel sei deshalb nicht möglich. Die Bank muss die Verfahrenskosten von 4000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 7B_544/2026

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