Eine Frau hatte Strafanzeige gegen eine andere Person erstattet und wollte erreichen, dass diese strafrechtlich verfolgt wird. Das Zürcher Obergericht verweigerte jedoch die Ermächtigung zur Strafverfolgung. Auch das Bundesgericht wies ihre Klage im Juli 2026 ab. Daraufhin beantragte die Frau, dieses Urteil nochmals zu überprüfen – mit der Begründung, das Gericht habe wichtige Tatsachen übersehen.
Konkret machte sie geltend, das Bundesgericht habe in seinem früheren Urteil fälschlicherweise festgehalten, ein Diebstahlsvorwurf sei nicht Teil ihrer Strafanzeige gewesen. Sie behauptete, diesen Diebstahl bereits im September 2024 mit drei separaten Eingaben angezeigt zu haben. Ausserdem kritisierte sie, das Gericht habe Videoaufnahmen und andere Beweismittel nicht richtig berücksichtigt.
Das Bundesgericht wies diesen Antrag ab. Es stellte fest, dass die angeblichen Dokumente aus dem September 2024 gar nicht Teil der Akten gewesen seien. Zudem habe die Frau selbst in ihrer Strafanzeige vom Juli 2025 bestätigt, dass der Diebstahl in einem separaten Verfahren behandelt werde. Die übrigen Einwände betrafen nach Ansicht des Gerichts keine übersehenen Tatsachen, sondern die Bewertung von Beweismitteln – und das ist kein zulässiger Grund für eine erneute Überprüfung. Eine solche ist nur möglich, wenn das Gericht nachweislich ein vorhandenes Aktenstück schlicht übersehen hat, nicht aber wenn es Beweise anders gewichtet als eine Partei es sich wünscht.
Das Gericht hielt der Frau ausserdem vor, dass sie im früheren Verfahren ausdrücklich auf die Möglichkeit zur Akteneinsicht hingewiesen worden war, davon aber keinen Gebrauch gemacht hatte. Hätte sie die Akten damals eingesehen, hätte sie fehlende Unterlagen rechtzeitig einreichen oder beanstanden können. Die Frau muss die Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Ihr Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, da ihr Begehren als aussichtslos eingestuft wurde.