Die Kantonale Paritätische Kommission für den Detailhandel im Tessin hatte beim Bezirksgericht Lugano beantragt, eine Aktiengesellschaft zur Teilnahme an einer Kontrolle zu verpflichten. Dabei sollte geprüft werden, ob das Unternehmen die im Gesamtarbeitsvertrag für den Tessiner Detailhandel festgelegten Lohn- und Arbeitsbedingungen einhält. Das Gericht gab dem Antrag im April 2026 statt und drohte bei Nichtbefolgung strafrechtliche Konsequenzen sowie eine tägliche Ordnungsbusse an.
Das Unternehmen legte dagegen Berufung beim Tessiner Appellationsgericht ein. Dieses erklärte die Berufung im August 2026 jedoch für unzulässig. Daraufhin wandte sich die Firma ans Bundesgericht – allerdings zu spät.
Das Urteil des Appellationsgerichts wurde am 1. September 2026 bei der Poststelle hinterlegt. Da die Sendung nur gegen Unterschrift zugestellt werden konnte und nicht abgeholt wurde, gilt sie nach dem Gesetz als am siebten Tag nach dem ersten Zustellversuch als zugestellt – also am 8. September 2026. Dass das Unternehmen die Abholfrist verlängern liess und die Sendung erst am 14. September tatsächlich in Empfang nahm, ändert daran nichts. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Beschwerde beim Bundesgericht lief damit am 8. Oktober 2026 ab. Die Firma reichte ihre Beschwerde jedoch erst am 12. Oktober 2026 ein – vier Tage zu spät.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte der Firma Gerichtskosten von 800 Franken. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde damit gegenstandslos.