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Arbeitsloser kann Beschwerde nicht einreichen, weil er Gebühr nicht zahlt

Ein Arbeitsloser wollte einen Entscheid der Genfer Arbeitslosenkasse anfechten. Weil er den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlte, trat das Gericht nicht auf seine Eingabe ein.

Publikationsdatum: 29. Oktober 2026

Ein arbeitsloser Mann aus dem Kanton Genf wollte einen Entscheid der kantonalen Arbeitslosenkasse Genf vor Bundesgericht anfechten. Er reichte seine Eingabe am 12. August 2026 ein und richtete sich damit gegen ein Urteil der Genfer Sozialversicherungskammer vom 3. August 2026.

Das Bundesgericht forderte ihn mit einer Verfügung vom 20. August 2026 auf, bis zum 4. September 2026 einen Kostenvorschuss von 500 Franken zu leisten. Dieser Vorschuss ist eine übliche Voraussetzung, damit ein Gericht überhaupt auf eine Eingabe eintritt. Der Mann bezahlte den Betrag jedoch nicht fristgerecht.

Daraufhin räumte das Gericht ihm mit einer zweiten Verfügung vom 14. September 2026 eine zusätzliche Frist bis zum 25. September 2026 ein – verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass seine Eingabe als unzulässig erklärt würde, falls er auch diese Frist verstreichen lasse. Auch diese Nachfrist liess der Mann ungenutzt verstreichen, ohne den Vorschuss zu bezahlen.

Da die Bedingung für die Behandlung der Eingabe nicht erfüllt wurde, erklärte das Bundesgericht die Beschwerde als unzulässig. Auf eine Beurteilung der eigentlichen Streitfrage – also des Konflikts mit der Arbeitslosenkasse – ging das Gericht gar nicht erst ein. Von der Erhebung von Gerichtskosten sah es in diesem Fall ab.

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Urteilsnummer: 8C_506/2026

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