Die Gemeinde Hergiswil bei Willisau erteilte Swisscom im Oktober 2024 die Baubewilligung für eine neue Mobilfunkanlage auf einem Grundstück ausserhalb der Bauzone. Eine Anwohnerin wehrte sich dagegen und zog den Fall vor das Kantonsgericht Luzern. Dieses wies ihre Klage im September 2026 ab.
Die Frau wollte das Urteil des Kantonsgerichts anschliessend beim Bundesgericht anfechten. Dabei unterlief ihr ein folgenreicher Fehler: Sie glaubte, die Frist laufe bis zum 15. Oktober 2026. Tatsächlich endete die 30-tägige Einsprachefrist aber bereits am 14. Oktober 2026 – dem Tag, auf den sie ihr Schreiben datiert hatte. Abgeschickt hat sie es jedoch erst am 15. Oktober 2026, wie die Sendungsverfolgung der Post belegt.
Weil das Schreiben einen Tag zu spät bei der Post aufgegeben wurde, konnte das Bundesgericht den Fall gar nicht erst inhaltlich prüfen. Eine verspätet eingereichte Eingabe ist von Gesetzes wegen unzulässig. Das Gericht trat deshalb im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde ein. Auch die weiteren Anträge der Frau – etwa auf einen vorläufigen Baustopp – wurden damit hinfällig.
Trotz des Verfahrensausgangs zu ihren Ungunsten muss die Anwohnerin keine Gerichtskosten bezahlen. Das Bundesgericht verzichtete angesichts der Umstände auf eine Kostenerhebung. Die Baubewilligung für die Swisscom-Mobilfunkanlage in Hergiswil bleibt damit bestehen.