Ein Mann hatte vor dem Bezirksgericht Lenzburg eine Klage eingereicht, die 2023 abgewiesen wurde. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte diesen Entscheid 2024 und verweigerte ihm zudem die Kostenbefreiung für das Berufungsverfahren. Beide Verfahren hatten Gerichtskosten verursacht, für die der Mann aufkommen musste.
In der Folge stellte er mehrere Gesuche, um diese Gerichtskosten erlassen oder dauerhaft gestundet zu bekommen – also dauerhaft aufgeschoben zu erhalten. Das zuständige Generalsekretariat der Gerichte des Kantons Aargau lehnte diese Gesuche ab. Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies seine Beschwerden dagegen ab. Nun wandte er sich erneut an das Verwaltungsgericht und beantragte gleichzeitig, dass er für dieses Verfahren keine Kosten tragen müsse. Das Verwaltungsgericht lehnte auch diesen Antrag ab und verlangte einen Kostenvorschuss von 500 Franken.
Gegen diese Ablehnung gelangte der Mann ans Bundesgericht. Die Richter stellten fest, dass sein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von Anfang an keine Erfolgsaussichten hatte. Wer keinen Anspruch auf einen Kostenerlass hat und dessen frühere Rechtsmittel bereits als aussichtslos beurteilt worden waren, kann nicht nachträglich verlangen, dass die dadurch entstandenen Gerichtskosten erlassen werden. Andernfalls würde die gesetzliche Voraussetzung, wonach ein Verfahren nicht aussichtslos sein darf, um Kostenbefreiung zu erhalten, jede Bedeutung verlieren. Da das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht damit als aussichtslos galt, stand dem Mann auch keine Kostenbefreiung zu.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte dem Mann Gerichtskosten von 500 Franken. Gleichzeitig ordnete es an, dass das Verwaltungsgericht dem Mann eine neue Frist einräumen muss, um den dort verlangten Kostenvorschuss von 500 Franken zu bezahlen, damit sein dortiges Verfahren weitergeführt werden kann.