Eine GmbH hatte im Oktober 2018 sämtliche Aktien einer Aktiengesellschaft für rund 9,75 Millionen Franken erworben. Kurz nach dem Kauf rügte sie verschiedene Mängel: unter anderem überbewertete laufende Aufträge sowie unbezahlte Löhne von Mitarbeitenden in China. Die Verkäufer – ein Ehepaar, das zuvor 95 beziehungsweise 5 Prozent der Aktien gehalten hatte – bestritten die Vorwürfe. Die gekaufte Gesellschaft ging später in Konkurs.
Das Zuger Kantonsgericht wies die Klage der Käuferin zunächst vollständig ab, weil ihre Behauptungen zu wenig konkret gewesen seien. Das Obergericht des Kantons Zug hiess die Berufung teilweise gut: Es anerkannte, dass die Verkäufer zwei Zusicherungen im Kaufvertrag verletzt hatten – hinsichtlich der überbewerteten Aufträge und der unbezahlten Löhne in China. Der festgestellte Schaden von rund 1,024 Millionen Franken wurde jedoch auf genau 1 Million Franken reduziert, weil der Kaufvertrag eine entsprechende Haftungsobergrenze enthielt. Die Käuferin wollte darüber hinaus deutlich mehr, scheiterte aber mit ihren weitergehenden Forderungen.
Vor Bundesgericht verlangte die Käuferin die vollständige Gutheissung ihrer ursprünglichen Klage über fast 10 Millionen Franken. Zudem beantragte sie, mehrere Zuger Oberrichterinnen und Oberrichter wegen Befangenheit für ausgeschlossen zu erklären. Das Bundesgericht wies beide Anliegen ab. Zur Befangenheit hielt es fest, dass die Käuferin entsprechende Einwände viel früher hätte vorbringen müssen – spätestens nachdem ihr die Zusammensetzung des Gerichts mitgeteilt worden war. Zudem liess sich keine unzulässige Vorbefassung der betroffenen Richterin nachweisen.
In der Sache selbst genügte die Beschwerdeschrift der Käuferin den Anforderungen an eine Beschwerde vor Bundesgericht über weite Strecken nicht. Statt sich konkret mit den Erwägungen des Obergerichts auseinanderzusetzen, wiederholte die Käuferin im Wesentlichen ihre bisherigen Standpunkte und übte pauschale Kritik. Das Bundesgericht betonte, dass die im Kaufvertrag vereinbarte Haftungsobergrenze von 1 Million Franken gültig sei und nur bei arglistigem oder grobfahrlässigem Verhalten der Verkäufer überschritten werden könnte – was die Käuferin nicht belegen konnte. Sie muss zudem die Gerichtskosten von 33'000 Franken tragen und den Verkäufern eine Parteientschädigung von 38'000 Franken bezahlen.