Im Februar 2024 glitt ein als Fahrer tätiger Mann auf einer Treppenstufe aus und verletzte sich dabei am linken Knie. Die Unfallversicherung Suva übernahm zunächst die Behandlungskosten und zahlte Taggelder. Nachdem der Fahrer seine Arbeit ab Mai 2024 wieder vollständig aufgenommen hatte, stellte die Suva ihre Leistungen per 21. Mai 2024 ein. Ihr medizinischer Berater kam zum Schluss, dass der Unfall lediglich einen bereits vorbestehenden Knorpelschaden vorübergehend verschlimmert hatte – und zwar für höchstens zehn Wochen.
Der Fahrer zog diesen Entscheid vor das Genfer Kantonsgericht. Dieses liess ein orthopädisches Gutachten erstellen und gab dem Fahrer teilweise recht. Zudem auferlegte es der Suva die Kosten des Gutachtens in Höhe von 7'500 Franken. Die Suva wehrte sich dagegen vor dem obersten Gericht der Schweiz.
Die Bundesrichter gaben der Suva in beiden Punkten recht. Zum einen stellten sie fest, dass das Kantonsgericht zwar in seiner Begründung festgehalten hatte, gewisse Kniebeschwerden seien unfallbedingt – dies aber nicht im eigentlichen Urteilsspruch verankert hatte. Da der Fahrer ohnehin ab Mai 2024 wieder voll arbeitsfähig war und keine weiteren Leistungen beanspruchen konnte, bestand kein Anlass, diese Frage bereits jetzt verbindlich zu klären. Der Entscheid der Suva, die Leistungen per 21. Mai 2024 einzustellen, wurde bestätigt.
Zum anderen befanden die Richter, dass die Suva den Fall sorgfältig abgeklärt hatte. Der medizinische Berater hatte seine Einschätzung nachvollziehbar begründet, und der behandelnde Orthopäde hatte diese Beurteilung nicht substanziell in Frage gestellt. Damit fehlte es an einem hinreichenden Grund, der Suva die Gutachterkosten aufzubürden. Diese Kosten muss nun der Fahrer tragen; er hat im Verfahren vor dem obersten Gericht obsiegt.