Am 15. November 2022 wurde ein Mann in Genf von einer Gruppe Jugendlicher angegriffen und dabei so schwer verletzt, dass er ins Koma fiel. Insgesamt elf Minderjährige wurden in separaten Verfahren vor dem Jugendgericht angeklagt. Einer der Verurteilten erhielt sein erstinstanzliches Urteil am 26. September 2024 und legte dagegen Berufung ein. Auch das Opfer sowie weitere Verurteilte fochten ihre Urteile an, sodass acht Berufungsverfahren vor der Genfer Strafkammer hängig wurden.
Die Berufungskammer entschied im Januar 2026, alle acht Verfahren zu sistieren – also vorübergehend anzuhalten –, bis drei weitere Jugendgerichtsverfahren gegen andere Beteiligte abgeschlossen sind. Ziel war es, anschliessend alle Fälle gemeinsam zu behandeln und so widersprüchliche Urteile zu vermeiden. Einer der Verurteilten wehrte sich gegen diese Sistierung und argumentierte, sein Recht auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist werde verletzt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass eine Sistierung grundsätzlich zulässig ist, wenn objektive Gründe dafür vorliegen. Da alle Beschuldigten zur Tatzeit minderjährig waren und ihnen dieselben Vorfälle zur Last gelegt werden, besteht ein legitimes Interesse daran, die Fälle gemeinsam zu beurteilen – zumal das Risiko besteht, dass die Beteiligten gegenseitig die Schuld aufeinander schieben. Die bisherige Verfahrensdauer sei zwar nicht zu vernachlässigen, reiche aber noch nicht aus, um eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen.
Das Gericht mahnte die Berufungskammer jedoch, die Entwicklung der drei noch hängigen Verfahren aufmerksam zu verfolgen und rasch zu handeln, sobald deren Ausgang bekannt ist. Sollten die ausstehenden erstinstanzlichen Urteile nicht bis Ende 2026 vorliegen, müsse die Kammer das Verfahren des Beschwerdeführers gegebenenfalls auch separat weiterführen. Dem Verurteilten wurde für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.