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Frau mit Long Covid kommt vor Gericht nicht weiter

Eine Frau forderte von ihrer Unfallversicherung Leistungen wegen Long Covid. Das Bundesgericht trat auf ihre Klage nicht ein – der Fall ist noch nicht abgeschlossen.

Publikationsdatum: 02. November 2026

Eine Frau erkrankte an Covid-19 und meldete die Krankheit als Berufskrankheit bei ihrer Unfallversicherung, der SWICA. Diese lehnte es ab, über den 5. Oktober 2022 hinaus Leistungen zu erbringen. Sie war der Ansicht, dass ab diesem Zeitpunkt keine versicherungspflichtige Erkrankung mehr vorlag. Die Frau wehrte sich dagegen und zog den Fall vor das Obergericht Appenzell Ausserrhoden.

Das Obergericht gab ihr teilweise recht. Es befand, dass die internen medizinischen Stellungnahmen der Versicherung nicht überzeugend seien – insbesondere was die Frage betrifft, ob die Frau ab Oktober 2022 noch an den Folgen einer Post-Covid-Erkrankung litt. Das Gericht wies den Fall deshalb an die SWICA zurück mit der Auflage, ein unabhängiges medizinisches Gutachten einzuholen. Dabei soll unter anderem geklärt werden, ob die Beschwerden, die die Frau im März 2024 neu geltend machte, mit ihrer ursprünglichen Covid-Infektion zusammenhängen.

Gegen diesen Rückweisungsentscheid des Obergerichts gelangte die Frau ans Bundesgericht. Dieses trat auf ihre Eingabe jedoch nicht ein. Der Grund: Das Obergericht hat noch keinen abschliessenden Entscheid gefällt, sondern die Sache lediglich zur weiteren Abklärung zurückgeschickt. Solche Zwischenentscheide können vor Bundesgericht nur unter engen Voraussetzungen angefochten werden – etwa wenn der betroffenen Person ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder wenn ein sofortiger Endentscheid ein aufwendiges Beweisverfahren ersparen würde. Beides war hier nicht der Fall.

Die Frau muss nun abwarten, bis die SWICA das externe Gutachten eingeholt und neu entschieden hat. Erst gegen diesen künftigen Entscheid stehen ihr weitere Rechtsmittel offen. Die Gerichtskosten von 300 Franken für das Bundesgerichtsverfahren hat sie zu tragen.

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Urteilsnummer: 8C_645/2026

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