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Rentnerin kommt mit Klage gegen Zürich nicht weiter

Eine Frau wollte sich gegen eine Zwischenverfügung im Streit um Ergänzungsleistungen wehren. Das Bundesgericht trat auf ihre Eingabe nicht ein.

Publikationsdatum: 02. November 2026

Eine Frau aus dem Kanton Zürich streitet mit dem städtischen Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV um Ergänzungsleistungen. Dabei geht es ihr offenbar auch darum, dass die Behörden zu lange gebraucht haben, um ihren Fall zu behandeln – sie wirft ihnen eine sogenannte Rechtsverzögerung vor.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erliess im September 2026 eine Zwischenverfügung: Es setzte der Frau eine Frist von zehn Tagen, um ihre Beschwerde zu begründen und zu kürzen. Konkret sollte sie darlegen, weshalb sie eine Verzögerung durch die Behörden geltend macht. Gleichzeitig wurde ihr angedroht, dass auf ihre Eingabe nicht eingetreten werde, falls sie die Auflagen nicht erfülle.

Gegen diese Zwischenverfügung gelangte die Frau ans Bundesgericht. Dieses prüfte zunächst, ob es überhaupt auf die Eingabe eintreten kann. Zwischenverfügungen – also Entscheide, die während eines laufenden Verfahrens ergehen und noch kein abschliessendes Urteil darstellen – können vor Bundesgericht nur dann selbstständig angefochten werden, wenn der Betroffenen ein rechtlicher Nachteil droht, der sich später nicht mehr beheben lässt. Rein praktische Unannehmlichkeiten wie ein längeres oder teureres Verfahren genügen dafür nicht.

Die Frau legte nicht ausreichend dar, worin ein solcher dauerhafter rechtlicher Nachteil bestehen soll. Das Bundesgericht stellte zudem fest, dass ein solcher Nachteil auch nicht offensichtlich erkennbar ist: Über das Eintreten auf ihre Beschwerde wird erst im abschliessenden Entscheid des kantonalen Gerichts befunden – und gegen diesen Entscheid steht ihr der Weg ans Bundesgericht noch offen. Das Bundesgericht trat deshalb auf ihre Eingabe nicht ein. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtete es ausnahmsweise.

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Urteilsnummer: 8C_663/2026

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