Die kantonale Dienststelle Verkehr und Infrastruktur des Kantons Luzern ordnete im Juni 2026 einen auf maximal ein Jahr befristeten Verkehrsversuch auf der Pilatusstrasse zwischen Pilatusplatz und Viktoriaplatz in der Stadt Luzern an. Dagegen wehrte sich ein Unternehmen, das in diesem Bereich ein Hotel betreibt. Es verlangte, dass die Verkehrsmassnahmen bis zum Abschluss des Verfahrens nicht umgesetzt werden. Das Kantonsgericht Luzern lehnte dieses Gesuch im September 2026 ab.
Das Hotelunternehmen zog den Fall ans Bundesgericht. Es argumentierte, die neuen Verkehrsregelungen – insbesondere das Verbot, von der Pilatusstrasse links in die Winkelriedstrasse abzubiegen – beeinträchtigten die Erreichbarkeit des Hotels erheblich. Man rechne mit Umsatzeinbussen von bis zu 30 Prozent. Einmal verlorene Gäste seien nur schwer zurückzugewinnen, und im schlimmsten Fall drohe dem Betrieb der Konkurs. Zudem befürchtete das Unternehmen, dass die zunächst nur temporäre Massnahme später dauerhaft verlängert werde.
Das Bundesgericht trat auf die Klage nicht ein. Es hielt fest, dass für eine Anfechtung eines solchen Zwischenentscheids ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur nachgewiesen sein müsse. Eine vorübergehende Umsatzeinbusse reiche dafür nicht aus. Zudem sei die behauptete Einbusse von 30 Prozent weder belegt noch nachvollziehbar begründet. Das Unternehmen habe selbst eingeräumt, dass das Hotel über die Pilatusstrasse weiterhin erreichbar bleibe und eine Alternativzufahrt existiere – wenn auch mit einem Umweg von 215 Metern durch Quartierstrassen.
Die Gerichtskosten von 1000 Franken gehen zulasten des Hotelunternehmens.