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Firma scheitert mit Einspruch gegen ihre Auflösung und Liquidation

Eine AG aus dem Kanton Aargau sollte zwangsweise aufgelöst und liquidiert werden. Ihr Einspruch dagegen blieb erfolglos, weil er nicht ausreichend begründet war.

Publikationsdatum: 02. November 2026

Im Juli 2026 ordnete der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen die Auflösung einer Aktiengesellschaft aus dem Kanton Aargau an und verfügte deren Liquidation nach Konkursrecht. Grund war ein sogenannter Organisationsmangel – die Gesellschaft erfüllte offenbar nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen an ihre innere Struktur. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte diesen Entscheid im September 2026.

Die betroffene Gesellschaft wehrte sich daraufhin vor dem höchsten Schweizer Gericht. Sie beantragte unter anderem, dass die Liquidation vorläufig gestoppt werde, um irreversible Massnahmen zu verhindern. Ausserdem ersuchte sie darum, die Verfahrenskosten zu erlassen und ihr kostenlose Rechtshilfe zu gewähren.

Das Gericht trat auf die Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Der Grund: Die Beschwerde war nicht hinreichend begründet. Es fehlte eine sachliche Auseinandersetzung mit den Argumenten der Vorinstanz. Wer vor dem höchsten Schweizer Gericht klagt, muss konkret darlegen, welche Rechte verletzt wurden und warum – das hatte die Gesellschaft unterlassen.

Weil die Eingabe von Anfang an als aussichtslos galt, wurde auch das Gesuch um kostenlose Rechtshilfe abgelehnt. Die Gesellschaft muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen. Alle übrigen Anträge – etwa jener auf Aussetzung der Liquidation – wurden mit dem Entscheid hinfällig.

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Urteilsnummer: 4A_595/2026

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