Ein 1984 in Guinea geborener portugiesischer Staatsangehöriger wurde im Juli 2025 in Genf bei einer Polizeiaktion gegen den Drogenhandel festgenommen. Er soll zweimal Kokain verkauft haben und hielt sich trotz einer seit 2024 gültigen sechsjährigen Landesverweisung weiterhin in der Schweiz auf. Sein Strafregister weist neun Vorstrafen auf, darunter mehrere Verurteilungen wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Im Zuge der Strafverfolgung ordnete die Genfer Staatsanwaltschaft am 3. Juli 2025 die Erstellung eines DNA-Profils des Beschuldigten an. Dieser wehrte sich dagegen und argumentierte, sein DNA-Profil sei bereits mehrfach – zwischen 2018 und 2024 – in früheren Verfahren erstellt worden und befinde sich noch bis etwa 2044 in der nationalen DNA-Datenbank (CODIS). Eine erneute Erstellung sei deshalb unverhältnismässig. Das Genfer Kantonsgericht wies seinen Einwand ab.
Das Bundesgericht hat den Fall nun zur Neubeurteilung an die Genfer Instanz zurückgewiesen. Es hält fest, dass für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer neuen DNA-Profil-Anordnung entscheidend ist, ob das Profil des Betroffenen bereits in der Datenbank gespeichert ist und wie lange es dort noch aufbewahrt wird. Ist das Profil bereits vorhanden und läuft die Aufbewahrungsfrist länger als die Verjährungsfrist möglicher Straftaten, wäre eine erneute Anordnung unverhältnismässig – weil die Behörden das bestehende Profil ohnehin für Vergleiche nutzen könnten.
Das Genfer Gericht hatte diese Fragen in seinem Urteil nicht geklärt. Es muss nun den Sachverhalt ergänzen und neu entscheiden. Der Kanton Genf hat dem Beschuldigten zudem eine Entschädigung von 500 Franken für seine Anwaltskosten zu bezahlen.