Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen hatte im Juli 2026 entschieden, kein Strafverfahren gegen drei Personen zu eröffnen. Eine Frau, die offenbar eine Strafanzeige eingereicht hatte, wollte diesen Entscheid nicht akzeptieren und zog ihn ans Bundesgericht weiter. Dieses trat im September 2026 auf ihre Beschwerde nicht ein, weil sie den formalen Anforderungen an eine Begründung offensichtlich nicht genügte. Kosten wurden der Frau damals keine auferlegt.
Wenige Tage nach diesem Entscheid wandte sich die Frau erneut ans Bundesgericht und erklärte, sie sei mit dem Urteil nicht einverstanden. Das Gericht wies sie in einem Schreiben darauf hin, dass es für eine Neubeurteilung eines rechtskräftigen Urteils besondere gesetzliche Gründe brauche – sogenannte Revisionsgründe – und dass solche in ihrem Fall nicht erkennbar seien. Um ihr unnötige Kosten zu ersparen, wurde zunächst kein formelles Verfahren eröffnet. Das Gericht gab ihr bis Mitte Oktober 2026 Zeit, sich zu erklären, ob sie trotzdem auf einer Behandlung ihres Gesuchs bestehe.
Die Frau bestand darauf und verlangte eine «nochmalige richtige Untersuchung». Daraufhin eröffnete das Bundesgericht ein Revisionsverfahren – und trat auch darauf nicht ein. Der Grund: Die Frau nannte keinen einzigen konkreten Revisionsgrund und zeigte auch keinen auf. Solche Gründe wären aber zwingend notwendig, um ein rechtskräftiges Urteil neu beurteilen zu lassen. Das Gericht hielt ausserdem fest, dass es sich vorbehält, künftige ähnliche Eingaben in dieser Sache formlos abzulegen.
Die Verfahrenskosten von 500 Franken gehen zulasten der Frau. Damit bleibt der ursprüngliche Entscheid der Anklagekammer bestehen: Ein Strafverfahren gegen die drei betroffenen Personen wird nicht eröffnet.